Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Protokollierung
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, f.
Abfassung eines Protokolls
- wann ain guet oder grundstuck unter hiesiger kais. herrschaft verkauft, übergeben oder durch todtfahl leedig würde, wie lang die schuldige anzaigung bei der herrschaft zu ordentlicher prothocollier- und abhandlung, auch die entrichtung der obrigkeitlichen gebühr und anlait ohne straff und verfahlung anstehen möge1700 OÖsterr./ÖW. XIII 416
- so hatte auch früher schon der churfürst von Trier seinen untergerichten anbefohlen, zur abkürzung und vereinfachung der prozesse blos auf mündlichen vortrag der partheien ohne protokollirung zu entscheiden1818 Landsberg,Gutachten 79Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln