Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Proviant

Proviant

, m., f., n.

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auch provand uä.
Vorrat, Vorratshaltung an Nahrung und Futter, insb. für das Heer und für Notfälle; besonders geregelt war die Lebensmittelversorgung der österreichischen Eisenerzproduktion
  • inne des du enhatten die lude ... keine prophande, so das en an essenspies abegink
    um 1400 LimbChr. 98
  • man hat ine brafand und volk auf fier schiffen von Genua aus zugeschickt
    1522 RTA.JR. III 876
  • wie und was gestalt an den orten bey den stetten ain taugentlicher kassten zu profanndt aufgericht werden möcht
    1524 KremsSteinRQ. 188
  • so gand mengerley reden, warumb den fünff orten die proffant syg abgeschlagen über alli rechtspott
    1532 deQuervain,BernRef. 232
  • dat jw begere den kop der provendien des flesches
    1533 HannovStR. 441
  • welchermaßen die austeilung der kommiß der proviant halben geschehen solle
    1561 Brandenburg/Jb. f. d. dt. Armee und Marine 1917 S. 61
  • wann dem feldläger proviant zugeführt wurde und ins lager oder hör kommt, sollt keiner darüber fallen
    1563 Moser,KreisAbsch. I 275
  • dieselben sollen solche proviant ... im lager um ein zimlichen pfenning dem kriegs-volck zu nutz verkauffen
    1563 Moser,KreisAbsch. I 277
  • yegkliche pfemwert vnd profandt, so sy zů faylem kauff zůfuͤren
    TirolLO. 1573 VI 15, 5
  • wo der haubtmann oder richter ein gerichtsman ermahnten, so soll der selb alßdann ermahndt, das profand haben
    1592 Foffa 202
  • das keiner dem andern profiant zu kaufen geben auch nicht mehr füerkaufen soll als was er zu seiner haußnottuerft badarf und er selbs zum perkwerch verhandlen thuet
    1593 NÖsterr./ÖW. XI 422
  • darauff haben sie [berg-knappen] proviant und schmaltz in folgenden verglichenem preiß ... monathlich zu empfangen
    1663 CAustr. III 178
  • kein officirer ... soll seinen soldaten ihren sold, loͤhnung, proviant ... vorenthalten
    1668? Lünig,CJMilit. 103
  • kein obrister, obrist-lieutenant, obrist-wachtmeister, rittmeister, hauptmann oder andern officier zu pferd oder fuß, soll seinen soldaten ihren sold, lohnung, proviant, kleidung oder was sonsten auf sie gegeben wird, vorenthalten
    1672 Emminghaus,CJGerm. II 402
  • wann in schlachten, stuͤrmen, einnehmung der posten etwas an proviant, munition ... erobert wird, soll dasselbe zu deß feldherrn disposition verbleiben
    1672 Emminghaus,CJGerm. II 401
  • der proviant solle nicht mit pochen, schnarchen oder pralen, sondern mit aller bescheidenheit von den commissarien, proviant-verwaltern und schreibern abgefordert werden; wer darwider thut, der soll mit exemplarischer straffe unnachlaͤssig angesehen, oder da einer gar die hand an die proviant-bediente bey verrichtung ihres ambts, leget, an leib und leben, nach befindung, gestrafft werden
    1672 Emminghaus,CJGerm. II 402
  • daß eines jeden stands voͤlcker mit proviant ... mittelst ihrer guten particular-anstalt, behoͤrig versorgt ... werden
    1676 Moser,StaatsR. 30 S. 23
  • keiner soll die marquetenter, und andere, so dem feld-lager oder quartier proviant, oder andere nothduͤrffte zufuͤhren, ... im geringsten nicht beschweren
    1682 RAbsch. IV 144
  • das proviant oder monat-sold solle nicht mit pochen, schnarchen, oder prahlen, sondern mit bescheidenheit gehoͤriger orten abgefordert ... werden
    1710 Moser,StaatsR. 30 S. 172
  • ordentlicher weise ist man den huͤlfstruppen nichts als unterhalt, an quartier, proviant, sold und servies, keinesweges aber montur, wehr und waffen, obgleich ammunition, zu geben schuldig
    1771 Zincke,KriegsRGel. 18
  • der dem feind abgenommene proviant gehoͤrt dem kriegesherrn, und zum proviantwesen der armee. daher auch bey leib- und lebensstrafe der proviant des feindes nicht verderbet werden darf
    1771 Zincke,KriegsRGel. 29
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