Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Proviant
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, m., f., n.
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auch provand uä.
Vorrat, Vorratshaltung an Nahrung und Futter, insb. für das Heer und für Notfälle; besonders geregelt war die Lebensmittelversorgung der österreichischen Eisenerzproduktion
Vorrat, Vorratshaltung an Nahrung und Futter, insb. für das Heer und für Notfälle; besonders geregelt war die Lebensmittelversorgung der österreichischen Eisenerzproduktion
- inne des du enhatten die lude ... keine prophande, so das en an essenspies abeginkum 1400 LimbChr. 98Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- man hat ine brafand und volk auf fier schiffen von Genua aus zugeschickt1522 RTA.JR. III 876
- wie und was gestalt an den orten bey den stetten ain taugentlicher kassten zu profanndt aufgericht werden möcht1524 KremsSteinRQ. 188
- so gand mengerley reden, warumb den fünff orten die proffant syg abgeschlagen über alli rechtspott1532 deQuervain,BernRef. 232
- dat jw begere den kop der provendien des flesches1533 HannovStR. 441Faksimile (ca. 172 KB)
- welchermaßen die austeilung der kommiß der proviant halben geschehen solle1561 Brandenburg/Jb. f. d. dt. Armee und Marine 1917 S. 61
- wann dem feldläger proviant zugeführt wurde und ins lager oder hör kommt, sollt keiner darüber fallen1563 Moser,KreisAbsch. I 275Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dieselben sollen solche proviant ... im lager um ein zimlichen pfenning dem kriegs-volck zu nutz verkauffen1563 Moser,KreisAbsch. I 277Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- yegkliche pfemwert vnd profandt, so sy zů faylem kauff zůfuͤrenTirolLO. 1573 VI 15, 5Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wo der haubtmann oder richter ein gerichtsman ermahnten, so soll der selb alßdann ermahndt, das profand haben1592 Foffa 202
- das keiner dem andern profiant zu kaufen geben auch nicht mehr füerkaufen soll als was er zu seiner haußnottuerft badarf und er selbs zum perkwerch verhandlen thuet1593 NÖsterr./ÖW. XI 422Faksimile (ca. 48 KB)
- darauff haben sie [berg-knappen] proviant und schmaltz in folgenden verglichenem preiß ... monathlich zu empfangen1663 CAustr. III 178Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kein officirer ... soll seinen soldaten ihren sold, loͤhnung, proviant ... vorenthalten1668? Lünig,CJMilit. 103Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kein obrister, obrist-lieutenant, obrist-wachtmeister, rittmeister, hauptmann oder andern officier zu pferd oder fuß, soll seinen soldaten ihren sold, lohnung, proviant, kleidung oder was sonsten auf sie gegeben wird, vorenthalten1672 Emminghaus,CJGerm. II 402Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann in schlachten, stuͤrmen, einnehmung der posten etwas an proviant, munition ... erobert wird, soll dasselbe zu deß feldherrn disposition verbleiben1672 Emminghaus,CJGerm. II 401Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der proviant solle nicht mit pochen, schnarchen oder pralen, sondern mit aller bescheidenheit von den commissarien, proviant-verwaltern und schreibern abgefordert werden; wer darwider thut, der soll mit exemplarischer straffe unnachlaͤssig angesehen, oder da einer gar die hand an die proviant-bediente bey verrichtung ihres ambts, leget, an leib und leben, nach befindung, gestrafft werden1672 Emminghaus,CJGerm. II 402Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß eines jeden stands voͤlcker mit proviant ... mittelst ihrer guten particular-anstalt, behoͤrig versorgt ... werden1676 Moser,StaatsR. 30 S. 23Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- keiner soll die marquetenter, und andere, so dem feld-lager oder quartier proviant, oder andere nothduͤrffte zufuͤhren, ... im geringsten nicht beschweren1682 RAbsch. IV 144Faksimile (ca. 100 KB)
- das proviant oder monat-sold solle nicht mit pochen, schnarchen, oder prahlen, sondern mit bescheidenheit gehoͤriger orten abgefordert ... werden1710 Moser,StaatsR. 30 S. 172Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ordentlicher weise ist man den huͤlfstruppen nichts als unterhalt, an quartier, proviant, sold und servies, keinesweges aber montur, wehr und waffen, obgleich ammunition, zu geben schuldig1771 Zincke,KriegsRGel. 18Faksimile (ca. 101 KB)
- der dem feind abgenommene proviant gehoͤrt dem kriegesherrn, und zum proviantwesen der armee. daher auch bey leib- und lebensstrafe der proviant des feindes nicht verderbet werden darf1771 Zincke,KriegsRGel. 29Faksimile (ca. 109 KB)