Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Proviantamt
Artikel davor:
Protonotar
Protonotariatamt
Protonotariumamt
Protonotat
protrahieren
Protrahierung
Proveid
Proviant
Proviantabrechnung
Proviantabzug
Proviantamt
, n.
Behörde zur Verwaltung des Proviantwesens in den Reichskreisen und im Reich
bdv.:
Proviantanstalt
vgl.
Proviantmeister
- dass ich weder für mein selbs person noch des tragenden proviantampts halben mit dem stainkol ... nichts zuhandlen1601 ZSchwabNeuburg 40 (1914) 152
- dieser gebrauch [Wechsel der Konfessionen bei Stellenbesetzung in Augsburg] soll auch bey den steuer- proviant- bau und andern aemtern, so von dreyen verwaltet werden, uͤblich seyn1684 TheatrPacis I 106Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das generalkriegskommissariat nebst dem proviantamte im felde, ob es wohl sonst, der verfassung nach, seine dependenz von dem geheimden kriegsrathskollegio behaͤlt und ihm subordiniret bleibet, so ist es doch der kriegsgerichtsbarkeit in allen und jeden personalanspruͤchen unterworfen1731/93 Schwarz,LausWB. III 178Faksimile (ca. 146 KB)
- proviantamt, commissariat, wird im felde derjenige ort genennet, wo das proviant eingeliefert und von dar wiederum unter die armee ausgetheilet wird. stehet unter der direction des generalcommissarii1741 Zedler 29 Sp. 990Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- anno 1714, 24. aug. beklagte sich das crays-ausschreib-amt, daß bey der crays-cassa und dem proviant-amt an denen vor heurigen sommer umgelegten præstandis das wenigste bezahlt worden1747 Moser,StaatsR. 32 S. 31Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der crays haͤlt ein eigenes proviant-amt, welches entweder das proviant-wesen admodirt, oder es nur administrirt1747 Moser,StaatsR. 30 S. 198Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß zu Muͤnchen, Mannheim und Duͤsseldorf also fuͤr jede provinz ein solches haupt- kassernen- und proviantamt erstellet werden solle1790 KurpfSamml. V 612Faksimile - in Google Books
- hingegen stehet bloß nur in friedenszeiten das generalkriegskommissariat und proviantamt unter den civilobrigkeiten, nicht wenn es zu felde gehet1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 37Faksimile (ca. 99 KB)