Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Proviantmeister

Proviantmeister

, m.

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Leiter des Proviantamts oder eines vergleichbaren Amts
  • darnach hat mich her Joͤrg Thruchsaͤß oberster veldhauptman des loblichen punds zuͤ Schwauben ... zuͤ ainem prophanntmaister woͤllen bruchen
    1525 WürtVjh. 8 (1885) 293
  • gleichfals sollen gedachte unsere kriegsräthen in allem proviant und derselben anhängigen sachen ordnung, bescheid und dem proviantmeistern befelch geben, wie sie sich in bestellung, erkaufung, hin- und widerordnung der proviant an die genöthigisten ort verhalten sollen
    1556 Fellner-Kretschmayr II 279
  • wollen wir unserem obristen zeugmaister, verwalter des arsenals und der armada, muster- und proviant-, auch schiffmeister ... verkünden
    1556 Fellner-Kretschmayr II 279
  • daß es fuͤrgenommener anstellung des proviant meisters halben also bleiben [solle], und von wegen der staͤnde, den zweyen geordneten kriegs-raͤthen, einem oder denen beyden auferlegt werde, unserm bemeldten obersten proviant-meister, allenthalben zu desto richtiger bestellung und herzubringung der proviant, allen huͤlfflichen rath und beystand zu erzeigen
    1566 RAbsch. III 222 [§ 60]
  • nachdem järlich auf das provantweesen in den besatzungen ein merkliche verlag aufgeet und damit man wisse, wohin dieselb jederzeit verwendt ..., so sollen unser president und hofcamerrath verfüegen ..., das unser obrister provantcommissari oder provantmaister ... von den provantverwaltern monatlich auszüg aller erkauften und versilberten, auch noch vorhandnen provant ... ervordere
    1568 HofkInstr. 332
  • darzu ein glaubhaftiger mann zu einem proviantmeister verordenet werden [soll], der die rechnung nach tage, monaten und jahre zu machen und die proviante richtig auszuteilen weiß
    1640 ProtBrandenbGehR. I 36
  • waß das proviant-weeßen betrifft, da hatt man zwar jedem regiment zu fuß einen aigenen proviantmeister verordnet (nb. wegen der reuterey: es wird aber solche proviant-verwaltung vor dießmahl ihme commissario zugleich aufgetragen ...) und selbige mit einer absonderlichen instruction versehen
    1664 DarstWürtG. III 282
  • proviant- und zahl-meister 
    1664? Moser,StaatsR. 30 S. 19
  • neben demselben [Kreiskommissar] aber ist noch ein absonderlicher proviant-meister zeitig und vor der musterung verordnet worden, welcher zwar von dem commissario dependiren, seine absonderliche pflicht aber gleichwohl nichts weniger dem crayse ablegen solle
    1672 Moser,StaatsR. 30 S. 81
  • proviantmeister, proviantcommissarii, verwalter, general-kriegescommissarii, und das general-kriegscommissariat, sind alles finanzbediente im kriegesetat
    1771 Zincke,KriegsRGel. 28
  • das unterpfand des fiscus an dem vermoͤgen seiner verwalter hat ein solches privilegium nur alsdann, wenn derselbe ein primipil (proviantcommissarius, proviantmeister, regimentsquartiermeister) u.s.w. ist
    1803 RepRecht XI 280
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