Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Proviantwesen

Proviantwesen

, n.

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Gesamtbereich der mit der Heeresverpflegung zusammenhängenden Tätigkeiten
  • seynd wir vätterlich und gnädiglich erbietig, ... das proviant-wesen und die nothwendigen kundschafften ... zu unterhalten
    1557 v.Frauenholz,Heerw. II 2 S. 218
  • nachdem järlich auf das provantweesen in den besatzungen ein merkliche verlag aufgeet und damit man wisse, wohin dieselb jederzeit verwendt ..., so sollen unser president und hofcamerrath verfüegen ..., das unser obrister provantcommissari oder provantmaister ... von den provantverwaltern monatlich auszüg aller erkauften und versilberten, auch noch vorhandnen provant ... ervordere
    1568 HofkInstr. 332
  • es sollte aber das proviantwesen im feld von der proviantierung der grenzhäuser in allweg abgesondert und also eines durch das andere nit gestört ... werden
    1597 ZSchwabNeuburg 28 (1901) 254
  • darbey wir dann die gemessene verordnung thun wollen, daß hinfuͤro uͤber das proviant-wesen getreue und gewissenhaffte leut bestellt, [diejenigen aber,] die uͤber ihre pflicht handeln in diesen oder andern kriegs-diensten, andern zum abscheu bestraffet ... werden
    1641 RAbsch. III 561 [§ 61]
  • waß das proviant-weeßen betrifft, da hatt man zwar jedem regiment zu fuß einen aigenen proviantmeister verordnet (nb. wegen der reuterey: es wird aber solche proviant-verwaltung vor dießmahl ihme commissario zugleich aufgetragen ...) und selbige mit einer absonderlichen instruction versehen
    1664 DarstWürtG. III 282
  • belangend das proviant-wesen, und wie auf allen nothfall des loͤblichen crayses voͤlcker mit dem beduͤrfftigen brod ... versehen werden moͤchten
    1675 Moser,StaatsR. 30 S. 21
  • hat die kammer mit dem magazin- und proviantwesen, auch den dazu gehörigen bedienten nichts zu thun, sondern es stehen solche lediglich unter des gouvernements jurisdiction
    1737 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 201
  • der crays haͤlt ein eigenes proviant-amt, welches entweder das proviant-wesen admodirt, oder es nur administrirt
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 198
  • hierinnen aber stimmet die einrichtung fast in allen staaten uͤberein, daß das commissariat das proviant- fourage- und fuhr-wesen bey dem kriegesheere besorget
    1758 v.Justi,Staatsw. II 545
  • der dem feind abgenommene proviant gehoͤrt dem kriegesherrn, und zum proviantwesen der armee. daher auch bey leib- und lebensstrafe der proviant des feindes nicht verderbet werden darf
    1771 Zincke,KriegsRGel. 29
  • caserne- und proviantwesen, das gesammte wird dermal durch besondere haupt- und filialaͤmter nach der instruction vom jahre 1790 besorgt
    1797 KurpfSamml. V Reg. 33
unter Ausschluss der Schreibform(en):