Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Provinz
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Proviantwesen
providieren
Provinz
, f.
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I
allgemein Gebiet, Landesbezirk; im Rahmen der Herausbildung des Territorialstaats auch Tendenzbegriff für Territorien mit unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zum selben Herrscher, die unter einem einheitlichen Staatsgebilde als Verwaltungseinheiten zusammengefaßt werden, aber noch eine eigene Provinzialverfassung, wenn auch i.d.R. ohne politische Autonomie, besitzen; meton. auch die Provinzialverwaltung (Beleg 1789, S. 190); in den Niederlanden: jeder der sieben Landesbezirke, die sich in der Union von Utrecht 1579 verbunden hatten, häufig bezeichnet als unierte oder vereinigte Provinzen
Sachhinweis: HRG.1 IV 9-13; NlWB. XII 2 Sp. 4562
- do buwetent su gar einen grossen tempel; dar in sattent sú von iegelicher prouincien einen abgot1362 FWB. IV 1225
- als das eyner iglichern provincien und den landen not ist1445 Janssen,RKorr. II 1 S. 85Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die ordenlichen richter seind schuldig, ir gegend oder prouintz [zu] rainigen. die boßhaiten vnnd übelthaͤter mitt recht ... [zu] straffenLayensp. 1509 A 2rFaksimile - in DRQEdit
- prouintz, ein landt so durch krieg vnd syg ist eingenommen worden vnnd mit vogten besetzt1571 Roth 343Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- die stadt ofte stede ende provintie, daerinne die [capiteynen ende soldaten] geleyt sullen worden1579 GrPlacB./DRWArch.
- binnen die voorsz. gheunierde provincien1579 GrPlacB./DRWArch.
- dat die voorsz provincien sich metten anderen verbinden ... sullen [durch die Union von Utrecht] ... ten eeuwigen dage by den anderen te blyven in alle formen ende manieren, als oft sy-lyden maer een provincie waren1579 GrPlacB./NlWB. XII 2 Sp. 4561
- alle die provincien van dese Nederlanden1579 GrPlacB./NlWB. XII 2 Sp. 4561
- wie des hail. reichs von fremden potentaten entzogene provincien, land und stät wider hinzu mögen gebracht werden1582 RTTraktat(Rauch) 103Faksimile (ca. 99 KB)
- die mittbeliebung der hansischen union mit den herren staden general der vereinigten niderlandischen provincien1616 BeitrRostock 21 (1939) 16
- dass in dem römischen reich teutscher nation sehr nutz und diensahm sey, bey jedweder provintz und landschafft ein eigenes absonderliches land-recht, und zwar in der den sämtlichen einwohnern bekannten sprache anzurichten, wird ein jedweder verständiger ... leicht nachgeben1658 Mevius,MecklLREntw. 654Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- ordentliche einkuͤnfte, renthen und gefaͤlle in dieser provinz1697 HistBeitrPreuß. II 90Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es wird ... vonnoͤthen seyn ... auf die diversen staͤnde in einer provintz das augenmerck zu nehmen1720 Lünig,TheatrCerem. II 1336Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die eingesessene dieser provinzien1736 ActaBoruss.BehO. V 1 S. 180
- provintz ... heisset ... ein gewisser strich landes, der seine besondern staͤdte, flecken und herrschafften hat, und einem potentaten unterwuͤrffig ist1741 Zedler 29 Sp. 1005Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die voͤllig vereinigte niderlaͤndische provintzien1746 Moser,StaatsR. 26 S. 375Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ebensowenig kann derselbe [König] einzelne provinzen nach seinem gutdünken zu lehn reichen oder gänzlich abtreten, wofern nicht eine unumgängliche not oder der widrige ausgang eines beschwerlichen krieges ihn dazu veranlassen1757 RechtVerfMariaTher. 237
- über eine einzelne provinz ... verliert der regent die höchste gewalt, wenn er dieselbe an einen anderen herrn abtritt und veräußert, wie das dermalige beispiel von Polen bezeugt1757 RechtVerfMariaTher. 299
- mutschierung wird genennet, wenn in einer untheilbaren provinz oder herrschaft ein fuͤrst um den andern abwechslungsweise die regierung fuͤhret1760 Hellfeld III 2147Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ist auch unter den republiquen ein grosser unterschied; indeme einige nur aus einem einigen corpore bestehen, andere hingegen enthalten vielerlei provinzen, deren jede fuͤr sich souverain ist, und welche bloß auf eine gewisse, in denen deßwegen errichteten vertraͤgen bestimmte art zusammen gehalten werden1777 Moser,VölkerR. 20Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die auflagen, die zum dienst des staats bestimmt sind, durch die provinz und zwar ohne alle hebungskösten eingenommen und direkte in den königlichen schatz geliffert werden1789 ElsMschr. 3 (1912) 190
- es müssen ... alle gesetzliche verordnungen ... an den gewöhnlichen orten öffentlich angeschlagen, und im auszuge in den intelligenzblättern der provinz, für welche sie gegeben sind, bekannt gemacht werden1794 PreußALR. Einl. § 11
- daß also auch die rheinischen provinzen der allgemeinen gesetzgebung des preußischen staates folgen müssen1818 Landsberg,Gutachten 242Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- verordnungen und ausschreiben welche fuͤr saͤmmtliche provinzen des hannoverschen staats ... ergangen sind1819 Spangenb.,Hann. I Titelblatt
- da ... Berlin in ansehung der armenpflege eine provinz fuͤr sich bildet1827 Kamptz,Ann. XI 471Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- das fuͤr diese provinz geltende provinzialrecht1827 Kamptz,Ann. XI 471Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
II
Kirchenprovinz, aus mehreren Diözesen bestehende Verwaltungseinheit, an deren Spitze ein Erzbischof steht
Sachhinweis: HRG.1 IV 5-8
- dat aerdsche bisscope ... uut wat provinchiën datsi waren, haer bisdom van hem ontfaen moesten14. Jh. MnlWB. VI 755
- prouincie alse en lant dar en ersebisscop auer regeretum 1460 StralsVok. 335b
- [Projekt eines Reichsregiments:] 10 verstendig, redlich person, nemlich 1 aus der provinz Maidburg, die ander us der provinz Salzpurg und Aquileja, die 3. us der provinz Pisantz1495 RTA.MR. V 1, 1 S. 336
- ock is de hillige kercke to Bremen de overste in der provincien dar Hamborch under belegenMitte 16. Jh. BremChr. I 314
- Dillingen, augspurger bistumbs, menntzer prouintz1567 FreibDiözArch. 10 (1876) 119
- nach außgang eines allgemeinen conciliums solt innerhalb zwey jaren ... einer jeden provintz oder ertzbistumbs gantze versamlung gehalten werden, in welchem die bischoffe des selbigen becircks on außbleiben erscheinen ... solten1580 Wurstisen,BaslerChr. 303
III
Ordensprovinz, Verbund von mehreren Klöstern desselben Ordens unter der Leitung eines Provinzials (I)
vgl.
2Ballei (II 2)
Sachhinweis: LexMA. VI 1431
- wir broder A., minister der minre brodere van der prouincien van Kolne1340 Höfer,ÄltesteUrk. 340
- de provincie van Sassen ys gedelet in ii provincien in deme provincialcapittel tho Nyen-Brandenborch1525 MecklGQ. 128
- die geistlichen orden haben ihre provintzen, die in einer gewissen anzahl kloͤster bestehen1741 Zedler 29 Sp. 1005Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- provintzial ... ist unter den catholischen geistlichen ordens-leuten der vorgesetzte des obersten oder vornehmsten convents einer landschafft, der zugleich uͤber alle convente und kloͤster seines ordens, so sich in derselben provintz befinden, als auch deren rectores, priores und superiores zu befehlen hat ... ein solcher provintzial wird entweder durch die wahl der provintz, oder durch die nomination des generals bestellet, und entweder auf lebenslang, oder nur auf eine gewisse zeit eingesetzet ... ihr amt ist, daß sie an statt des bischoffs unter denen ordens-bruͤdern gute ordnung halten1741 Zedler 29 Sp. 1005Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- eine jede provinz haͤlt alle drey jahre provincialcapitel1753 Helyot,Klosterorden I 272
- man hieß auch im anfange des ordens einige kloͤster custodeyen, welche ein theil von einer provinz ausmacheten, die wegen ihrer gar zu großen weitlaͤuftigkeit von den provincialen nicht konnte regieret werden, sondern in viele custodeyen abgetheilet war1756 Helyot,Klosterorden VII 35