Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Provinzialrecht

Provinzialrecht

, n.

für eine Provinz (I) geltende Rechtsordnung, auch die einzelne Rechtsnorm
  • was wir wol fur remedia meineten [um die libertas appellationis abzuwenden] ... ein gewißes bestendiges provincialrecht 
    1604 ActaBrandenb. I 74
  • [Buchtitel:] B.M. Husan, nucleus saxonicus, oder kurtzer inhalt derer in churf. durchl. zu Sachs. chur- und erblanden zum justitienwerck ... uͤblichen neulichsten provincial-rechten [Leipzig 1650]
  • nach ... provinzial- und stadtrechten unsers herzogthums Schleswig
    1767 SystSammlSchleswH. II 1 S. 31
  • daß alle reichs-cammer-gerichts-beysitzere von allen umstaͤnden derer provincial-rechte und geschichte so vieler deutschen staaten, die unter desselben hoͤchsten gerichtbarkeit stehen, gantz vollkommen informiret seyn sollen ... ist bey menschlicher unvollkommenheit nicht moͤglich sich vorzustellen
    1768 Cramer,Neb. 75 S. 101
  • befehlen wir euch ... saͤmtliche in eurem departement subsistirende und geltende provincial-rechte, statuten, willkuͤhren ... zu sammlen, daraus extracte ... zu formiren, diese extracte ... anhero einzusenden
    1780 NCCPruss. VI 1944
  • im fuldischen provinzialrechte 
    1789 Thomas,FuldPrR. II 144
  • [Männer,] die der besonderen provincialrechte der verschiedenen teutschen laͤnder kundig waͤren
    1793 Pütter,BeitrStaatsR. I 162
  • abweichungen der provinzial-rechte gegen das allgemeine landrecht
    1798 Scotti,Cleve IV 2483
  • zur abschaffung dieses provinzialrechts bestimmen wir hiermit einen zeitraum von fuͤnf jahren
    1804 Heinemann,StatRErfurt 449
  • da aber dieses allgemeine gesetz die provinzialrechte der grundherrschaften nicht aufhebt
    1808 Krug,StaatswPreuß. 152
  • von den allgemeinen vorschriften der clev.-märkischen kirchenordnung und des allgemeinen landrechts abweichende provinzial- und gewohnheitsrechte 
    1809 Göbell,RhWKO. II 147
  • weil diese [rheinischen] provinzen schon vor der französischen herrschaft eine von den östlichen königlichen [preußischen] provinzen ganz abweichende verfassung ... gehabt, [werden sie] ... ein rheinisches provinzialrecht bilden müssen
    1818 Landsberg,Gutachten 242
  • diese modifizierenden und zusätzlichen bestimmungen sowie die besondere gesetzgebung, welche nach der gegenwärtigen verordnung der rheinischen provinzen bestimmt ist und welche ihre eigentümliche beschaffenheit künftig noch weitter notwendig machen wird, sollen als provinzialrecht für dieselben gelten
    1818 Landsberg,Gutachten 260
  • provinzial- und ortsrechte 
    1827 HalberstProvR. p. 5
  • daß diese bestimmung an den meisten orten der provinz observanzmaͤßig sey, wurde von der regierung und kammer angenommen, weshalb dieselbe auch in den entwurf des provinzialrechts uͤbertragen wurde
    1827 HalberstProvR. 48
  • materialien fuͤr das schlesische provinzial-recht 
    1827 Kamptz,Ann. XI 314
  • das fuͤr diese provinz geltende provinzialrecht 
    1827 Kamptz,Ann. XI 471
unter Ausschluss der Schreibform(en):