Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Prozeßsache

Prozeßsache

, f.


I Angelegenheit, die einen Prozeß (I) betrifft
  • in gehorten rechtlichen proceßsachen dem ambtman für schichtengelt und zörung den ganzen tag achtundvierzig ... kreizer
    1662 Tirol/ÖW. XVII 38
  • wollen wir hiermit, daß hinkuͤnfftig ein jedes product oder schrifft, so in process-sachen bey hiesiger raht-stube uͤbergeben ... wird, von einem hiesigen bestellten procuratore jedesmahl unterschrieben ... werden soll
    1694 BrschwLO. II 360
  • proceß heißt im allgemeinen die art und weise, wie vor gericht verfahren wird, damit der zweck, welchen das gericht erreichen soll, erreicht werde. der gegenstand woruͤber verfahren wird, heißt eine proceßsache 
    1798 Grolman,KrimRWiss. 380
II wie Prozeß (I) 
  • daß hinfuͤhro in denen orthen, wo frantzoͤsische richtere etabliret, keine process-sachen mehr vor den teutschen commissarien ... gefuͤhret ... werden sollen
    1690 CCMarch. II 1 Sp. 195
  • daß hinkuͤnftig keinem unterthan und eingesessenen erlaubt seyn solle, ohne consens und vorwissen des ihm vorgesetzten amtmanns, stallers, landvogts auch buͤrgermeisters und raths in seinen proceßsachen einen advokaten anzunehmen
    1704 StaatsbMag. VIII 374
  • daß im verabscheiden, wie auch in denen proceßsachen einem jeden auf das schleunigste, ohne alles der personen ansehen und mit hintansetzung der übrigen respecten, dasjenige widerfahren möge, was recht ist
    1716 ActaBoruss.BehO. II 446
  • daß die appellationes in proceß-sachen, so uͤber fuͤnffzig gulden importiren, kuͤnfftig an unsere lauenburgische regierungs-cantzley zu Ratzeburg geschehen moͤgen
    1731 HadelnPriv. 348
  • in andern civil- und process-sachen aber bleiben die respective jurisdictiones nach wie vor separiret, und die frantzoͤsische und andere colonisten unter ihren bisherigen richtern
    1739 CCMarch. Cont. I 296
  • product, productus, wird in denen rechten, und sonderlich in proceß-sachen, derjenige genannt, wider welchen der beweis gefuͤhret wird
    1741 Zedler 29 Sp. 754
  • es hat den deutlichen verstand, daß sonst und wann die partheyen, es sey beyde zusammen oder nur eine allein, solches nicht begehren, der richter in proceß-sachen von selbst keinen augenschein erkennen soll
    1762 BernStR. VII 2 S. 998
  • sind den justizkollegien bloß alle prozeßsachen, die das privatinteresse und die rechte der partheyen beruͤhren, anvertraut worden
    1785 Fischer,KamPolR. II 104
  • ueber die ordentlichen proceßsachen aber ist ein besonderes protocoll zu jedem stoße der manualacten in der form eines judicialprotocolls abzufassen
    1790 Thomas,FuldPrR. III 278
unter Ausschluss der Schreibform(en):