Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Publikandum

Publikandum

, n.

  • publicandum ... etwas, das bekannt gemacht werden soll
    1813 Campe Erg.-Bd. 506
  • alle uͤbrige publicanden, als proclamen, edictalladungen, befehle ... sollen fuͤr die kanzel-verkuͤndigung ... abgefasset werden
    1786 LVerordnLippe III 231
  • bei zufertigung des publicandi ist den magistraͤten und gerichtsobrigkeiten aufzugeben, daß sie die gemeine an die gewoͤhnliche gerichtsstaͤtte ... convociren, ihr daselbst das publicandum laut, vernehmlich und langsam vorlesen lassen
    1794 Rabe,PreußG. II 617
unter Ausschluss der Schreibform(en):