Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Publikum

Publikum

, n.

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Anzahl von Menschen, Öffentlichkeit, Allgemeinheit
  • wer der priester ist, dem ie der pfrůnden eine also verlihen wirt, der sol sweren vor einem publico ... alles dz war und stett ze habenne
    1383 BadenArgUrk. I 134
  • ist dieses haupthypothekenbuch dem publico zum besten und dem successori zur nachricht nach der burgerrolle auf diese art von mir M.C. judicii Berlinens. actuario verfertiget
    1691 Gierke,Fschr. 1911 S. 577
  • die dem publico so noͤthig- als nuͤtzliche licitirungen der cammerey-guͤther ... vorsetzlich unterbleiben, oder damit ... nicht legaliter verfahren [wird]
    1716 CCMarch. V 1 Sp. 399
  • soll solches [Bewerfen mit Feuer] nur in denen schweresten ... verbrechen, an deren bestraffung und eröffnung dem publico sonderlich gelegen, ... statt finden
    1717 BrandenbKrimO. IX § 3
  • weiln ... dem publico daran gelegen, daß jedem hause solche pertinentz-stücke ... wieder hergestellet werden
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 197
  • über alle das publicum betreffende hof-decreta und verordnungen ein absonderlicher protocol halten
    1726 CAustr. IV 383
  • bey dem öffentlichen aufftrage wird dem publico zum besten 1 a 2 rthl. zu gottespfennig und 4 rthl. an sogenandten harnischgeldern gezahlet
    1732 RigaAkt. II 366f.
  • damit das publicum weder durch unerlaubte einschnitte, noch unächte maaßerey [beim Bierausschank] bevortheilet ... werde
    1772 SchrMährSchles. 12 (1859) 440
  • dem publico liegt daran, daß gerechtes und gutes bier gemacht, folglich dem gemeinen mann sein pfennig vergolten werde
    1774 Wagner,Civilbeamte II 58
  • gehoͤrt das lotteriewesen ... zu solchen veranstaltungen, die eben darum, weil sie ins publicum gehen, nicht mehr der natuͤrlichen freyheit der unterthanen uͤberlassen ... werden
    1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 479
  • die nöthigen anstalten zur erhaltung der öffentlichen ruhe, sicherheit, und ordnung, und zur abwendung der dem publico, oder einzelnen mitgliedern desselben, bevorstehenden gefahr zu treffen, ist das amt der polizey
    1794 PreußALR. II 17 § 10
  • das publikum hat weder das recht, noch ein interesse zu erfahren, wie privatstreitigkeiten entschieden werden
    1818 Landsberg,Gutachten 63
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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