Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Publikum
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Anzahl von Menschen, Öffentlichkeit, Allgemeinheit
- wer der priester ist, dem ie der pfrůnden eine also verlihen wirt, der sol sweren vor einem publico ... alles dz war und stett ze habenne1383 BadenArgUrk. I 134
- ist dieses haupthypothekenbuch dem publico zum besten und dem successori zur nachricht nach der burgerrolle auf diese art von mir M.C. judicii Berlinens. actuario verfertiget1691 Gierke,Fschr. 1911 S. 577
- die dem publico so noͤthig- als nuͤtzliche licitirungen der cammerey-guͤther ... vorsetzlich unterbleiben, oder damit ... nicht legaliter verfahren [wird]1716 CCMarch. V 1 Sp. 399Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- soll solches [Bewerfen mit Feuer] nur in denen schweresten ... verbrechen, an deren bestraffung und eröffnung dem publico sonderlich gelegen, ... statt finden1717 BrandenbKrimO. IX § 3Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- weiln ... dem publico daran gelegen, daß jedem hause solche pertinentz-stücke ... wieder hergestellet werden1724 MittKönigsberg 2 (1910) 197
- über alle das publicum betreffende hof-decreta und verordnungen ein absonderlicher protocol halten1726 CAustr. IV 383Faksimile - in Google Books
- bey dem öffentlichen aufftrage wird dem publico zum besten 1 a 2 rthl. zu gottespfennig und 4 rthl. an sogenandten harnischgeldern gezahlet1732 RigaAkt. II 366f.
- damit das publicum weder durch unerlaubte einschnitte, noch unächte maaßerey [beim Bierausschank] bevortheilet ... werde1772 SchrMährSchles. 12 (1859) 440
- dem publico liegt daran, daß gerechtes und gutes bier gemacht, folglich dem gemeinen mann sein pfennig vergolten werde1774 Wagner,Civilbeamte II 58Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gehoͤrt das lotteriewesen ... zu solchen veranstaltungen, die eben darum, weil sie ins publicum gehen, nicht mehr der natuͤrlichen freyheit der unterthanen uͤberlassen ... werden1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 479Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die nöthigen anstalten zur erhaltung der öffentlichen ruhe, sicherheit, und ordnung, und zur abwendung der dem publico, oder einzelnen mitgliedern desselben, bevorstehenden gefahr zu treffen, ist das amt der polizey1794 PreußALR. II 17 § 10
- das publikum hat weder das recht, noch ein interesse zu erfahren, wie privatstreitigkeiten entschieden werden1818 Landsberg,Gutachten 63Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln