Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (puffen)

(puffen)

, v.

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stoßen; hier: ein Versprechen nicht einhalten, sein Wort zurückziehen
  • wann ein vater iemand seine tochter versprochen hat, und nimmt sein wort zuruͤck; oder, wann ein schuldner seine glaͤubiger nicht befriediget, sondern bonis cediret, so sagt man: he bufft 
    1755 Dithmarschen/Richey,IdHamb. 407