Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pulvergeld
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Pulver
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, n.
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Entgelt für den Gebrauch von Schießpulver
- weilen die ruster von den bürgerssleiten, weliche weingärten auf ihren gebüet haben, jarlich dass pulfergeldt abfordern1608 MHungJurHist. V 2 S. 124
- dagegen die forst-bediente fuͤr dasjenige wild, welches zu unserer kuͤche geliefert wird, kein schieß-geld, sondern das geordnete pulver-geld bekommen1775 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 334Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin