Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Punkelmaut
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(punierlich)
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Punkelmaut
, f.
zum Bestw. vgl. WBÖ. III 1401
Zoll für gebündelte Waren
Zoll für gebündelte Waren
- auf die gehalten verhör der beclagten punckhl maut in den jarmarkhten ... der punckhlmaut wegen soll vnd will der herr graf hinfüro die neurungen abstellen1540 ArchÖG. 1, 5 (1849) 139f.
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