Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Punkelmaut

Punkelmaut

, f.

zum Bestw. vgl. WBÖ. III 1401
Zoll für gebündelte Waren
  • auf die gehalten verhör der beclagten punckhl maut in den jarmarkhten ... der punckhlmaut wegen soll vnd will der herr graf hinfüro die neurungen abstellen
    1540 ArchÖG. 1, 5 (1849) 139f.