Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Punktation

Punktation

, f.

mnd. punctatie 
Vereinbarung; (verbindlicher oder unverbindlicher) Vertragsentwurf
  • alse de commissie vorlediget vormiddelst dode eder punctatien 
    1445 Einbeck(Harland) I 366
  • bedeutet es einen blossen entwurf des ... contracts oder andern rechtlichen geschaͤftes, und bestehet aus blossen hinter einander gemeiniglich mit ziefern abgesetzten puncten ... und diese puncta sind ... nach ... muͤndlicher abrede zu papier ... gebracht oder einseitig entworfen worden ... und diese punctation machet keine verbindlichkeit, auch nicht in denen stuͤcken, welche durch mutuellen consens bereits accordiret worden
    1748 Struve,Erkl. 323
  • bedeutet es einen ... in allen verzeichneten puncten abgeschlossenen contract, welcher aber nur in die ordentliche form noch nicht gebracht, noch reinlich mundiret worden. und diese punctation ... hat ... gleiche verbindlichkeit mit dem contract, als dessen wesen ... in der getroffenen abrede derer partheyen sich begruͤndet ... wenn nun dergleichen punctation von denen partheyen unterschrieben worden, so ... kan auf dessen recognition sicher geklaget ... werden
    1748 Struve,Erkl. 323
  • eine punctation ist der zu papier gebrachte haupt-innhalt eines vergleichs, vertrags, u.s.w. welcher erst in seine behoͤrige aͤusserliche form gebracht werden solle. ... man bedienet sich derselbigen, wann man zwar die haupt-sache richtig machen will, die umstaͤnde aber nicht gestatten, alles so gleich in gewohnlicher form auszufertigen. ... wann etwas dißfalls geaͤnderet wird, gehoͤret ein neuer vergleich darzu
    1750 Moser,Kanzlei 403
  • punctation ist ein entwurf des zu errichtenden contracts, dessen puncte aufgesetzet, und mit ziffern bezeichnet werden. diese verbindet nicht, wo die clausul nicht mit eingeruͤcket; daß sie so lange, bis ein ordentlicher kauf-contract aufgerichtet und vollzogen, gelten und kraͤftig seyn soll
    1762 Hellfeld IV 2287
  • hat man ... die punktationen entworfen, und durch den mantelgriff bestätiget, dabey aber die absicht gehabt, solche nachher in gehöriger form abfassen zu laßen; so stehen die partheyen, so lange die zeugen den kontract nicht gehörig unterzeichnet, weder unter dem banne, noch unter der festgesetzten geldstrafe
    1778 Mendelssohn,Ritualges. 187
  • hierauf erfolgt der pachtanschlag, und dann wird die punktation entworfen, die, wenn sie vor zeugen abgeredet worden und von beiden theilen unterschrieben ist, ebendie verbindliche kraft hat wie der pachtbrief selbst
    1785 Fischer,KamPolR. II 634
  • die kanzelley-aufsaͤtze koͤnnen im allgemeinen in solche, welche die briefgestalt haben, und in solche, welche sie nicht haben, eingetheilet werden. zu jenen sind cabinets- kanzelley- hand- eigenhaͤndige- circular- intercessionsneujahrs- condolenz- creditiv- praͤsentations- vocations- gevatter- requisitions- notifications- empfehlungs- actenversendungs- etc. schreiben zu rechnen. ... unter diejenigen, welche die briefgestalt nicht haben, gehoͤren: protokolle, registraturen, translate, instructionen, entwuͤrfe und punctationen, ratificationen, consens- dispensations- privilegien- etc. ertheilungen, muͤndigsprechungen, geleitsbriefe, provisionalverordnungen ... decrete, signaturen, bestallungen ... ausschreiben, eidesformeln, pro- und reprotestationen, urfehden, schutzbriefe, paßporte, cautionen, vollmachten ... deductionen, abschiede, attestate, ... schuldverschreibungen ... quittungen und gegenquittungen, edictal- und andere ladungen, tausch- kauf- schenkungs- pacht-briefe, jurisdictions- forst- jagd- weide- dienst- zehend- graͤnz- etc. recesse, ... lehens-briefe, traubriefe, laßbriefe ... u.s.w. bey den kanzelleyaufsaͤtzen herrscht eine große mannichfaltigkeit. die meisten haben in ansehung des styles und der form ... ihren hergebrachten typus
    1785 Krünitz,Enzykl. 34 S. 520f.
  • die vorhabende einzelne einführung der emser punctation 
    1787 M. Höhler (Hg.), Des kurtrier. Geistl. Rats ... Arnoldi Tagbuch über die zu Ems gehaltene Zusammenkunft ... (Mainz 1915) 206
  • eine von beyden theilen unterschriebene punctation, aus welcher die gegenseitige einwilligung derselben in alle wesentliche bedingungen des geschäfts erhellet, ist mit einem förmlichen contract von gleicher gültigkeit
    1794 PreußALR. I 5 § 120
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