Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): punktweise

punktweise

, adv., auch adj.

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in Form von Punkten (I), Punkt für Punkt; insb. im Artikelprozeß
bdv.: punktatim
Sachhinweis: HRG.1 I 233ff., Dick,Kameralproz. 139ff.
  • wo aber der partheien aine ... in iren lezten schriften oder muntlichen rechtsätzen ainiche neuerung einfuerten, dieselb newerung hat die widerparthei wol macht articl- und punctweiss ôn zuesätz muntlich anzuzaigen und zu verantworten
    1528 ZeigerLRb. 83f.
  • solle der bißher ... mißbrauchte modus zu articuliren und ad articulos zu respondiren ... aufgehoben, und hingegen in sachen simplicis querelae, ein jeder klaͤger ... seine klag ... allein summarischer weiß, darinnen das factum kurtz ..., auch da ihme beliebt ..., puncten-weiß verfast ... seye ... uͤbergeben
    1654 JRA. § 34
  • zu befoͤrderung des proceß ... solle hinfuͤro in appellation-sachen das weitschweiffige articulirte libelliren ebenmaͤßig abgestellt seyn, und ein jeder appellant hinfuͤro seine grauamina appellationis jedesmals summariter und punctenweiß verfasset, gleich mit der supplication pro processibus uͤbergeben
    1654 JRA. § 64
  • wird alles, woruͤber man in cameralsachen die resolution des regenten verlanget, ... punctweise geschrieben
    1758 v.Justi,Staatsw. II 720
  • man setzet die gesetzliche disposition nach den verschiedenen faͤllen punctweise aus einander
    1758 v.Justi,Staatsw. II 733
  • bey der deichschau ... muß ... punctweise niedergeschrieben werden, was zur verbesserung der deich-anstalt nöthig gefunden
    1779 Netzebruch/Rabe,PreußG. I 6 S. 404
  • die fragen hier [in der specialinquisition] immer nur auf einen umstand gerichtet sind, und mithin nicht eine erzaͤhlung, sondern eine punktweise wiederholung des schon erzaͤhlten veranlassen sollen, weswegen sie auch artikulirte verhoͤre genannt werden
    1798 Grolman,KrimRWiss. 463
  • wenn der beklagte die umstaͤnde der klage ablaͤugnen, und hierdurch sein recht vertheidigen will, so muß er dieses ausdruͤcklich und punktenweise thun; er hat also durch die that erklaͤrt, daß er dieses vertheidigungsmittel nicht brauchen wolle, sobald er einen umstand der klage nicht besonders in abrede stellt
    1804 Gönner,GemProz.2 II 190
unter Ausschluss der Schreibform(en):