Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quacksalber

Quacksalber

, m., (Quacksalbe), m.

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Heilmittel- und Salbenhersteller, der iU. zu den Ärzten ohne obrigkeitliche Zulassung Heilbehandlungen durchführt
  • van den physicis und chirurgen. hirher hören ok de arsten und alle andere quacksalven, de sik vor arsten utgeven
    vor 1531 RügenLR. Kap. 128
  • quacksalbern, so auß fremden landenn anhero kommen, auff dem thumbhoffe ... allerhandt salben ... außrueffen unnd verkauffen oder sunst auch gedrencke unnd dergleichen artznei den leuten zubereiden sich annhemen, dardurch menniger, so denselben vertrawet, ihn schaden gefuhrt
    1574/82 Korsch,StrRKöln 113
  • [es] schal nen meister eines bohnhasen edder quachsalvers sohne in de lhere nhemen edder mit ehme converseren
    1577 HambZftRolle 21
  • quacksalber oder comödienspieler hielte weiter umb concession an ... könnte er privatim etwas verkaufen, möchte es sein, publice aber könnte es nicht zugelassen werden
    1644 ProtBrandenbGehR. II 380
  • wenn sie uͤber die dinge worinnen sie nach gehaltener erforschung gut zeugnis ihrer erfahrung erlanget, sich geluͤsten lassen, darneben auch allerhand anderer kranckheiten cur vor die hand zu nehmen, und also die unverstaͤndigen gemeinen leute zu beruͤcken; unter welche rotte auch gehoͤrig seyn ... die quacksalber und schlangenfaͤnger
    1657/67 GothaLO. III 19
  • solches kan man an einem ... quacksalber (welche sich selbst vornehme aertzt, oculisten ... nennen, auch ihre ... siegel daruͤber haben) augenscheinlich abnehmen
    1669 Grimmelshausen(BdK) I 1 S. 564
  • auch ... die jenige quacksalber ... welche von der medicinischen facultaͤt nicht examiniert seynd ... von dem marckt hinweg zuschaffen
    1679 CAustr. I 530
  • stoͤhrer, betrieger, quacksalber ... die nicht zum artzney-wesen gehoͤren, sollen nirgends geduldet ... werden
    1685 CCMarch. V 4 Sp. 21
  • marckschreyer oder so genandte quacksalber 
    1716 CCPrut. III 519
  • daß hinführo keine marckschreyer oder sogenandte quacksalber, welche nicht ... eine concession zum öffentlichen verkauff ihrer medicamente erhalten ... können, geduldet werden sollen
    1718 HannovGBl. 8 (1905) 218
  • daß außer den bestellten medicis ... keiner ... curen sich anmasen duͤrfen, indem viele in ... gefahr leibes und lebens sich gestuͤrtzet, wenn sie unterlassen, eines verstaͤndigen medici rath ... zu suchen, und ... die ... quacksalber ... gebrauchet
    1733 AltenburgSamml. I 342
  • daß die ... quaksalber ... in denen gemeinden nicht gedultet ... werden sollten
    1751 SammlBadDurlach II 91
  • sind folgende gewerbe und handthierungen dem adel verboten: storcher, quacksalber, zahnbrecher
    1752 v.Loen,Adel 423
  • quacksalber sollen auf den wochenmaͤrkten in B. nicht gelitten werden
    1763/85 BrschwWolfenbPromt. IV 348
  • wenn denen ... quacksalbern das arzney-ausgeben ... nicht verwehret wird, da selbige durch falsche vorspiegelungen ... die arme einfaͤltigen uͤberreden ... hoͤchstschaͤdlichen arzneyen von ihnen zu nehmen
    1775 VerordnAnhDessau I 179
  • saͤmmtliche unterthanen sollen sich, bey ausbrechender vieh-seuche, mit unwissenden vieh-aerzten und quacksalbern ... nicht einlassen
    1780 CSax. I 1094
  • verzeichnis der unehrbaren personen ... quacksalber 
    1785 Fischer,KamPolR. I 279
  • klagen ..., daß marktschreyer, landstreicher, quacksalber, nachrichter, alte weiber ... die patienten ... mit schwaͤtzen, purganzien ... und operationen ... schaͤndlich betruͤgen
    1785 KurpfSamml. IV 678
  • quacksalber ... die ... ohne erlaubniß der obrigkeit ... ein gewerbe machen, sollen ... mit gefängniß auf vierzehn tage ... bestraft werden
    1794 PreußALR. II 20 § 706
  • quacksalber, die ohne erlaubniß zum curiren zu haben, sich gleichwohl damit abgeben
    1805 RepRecht XII 155
  • die meuchelmoͤrder, worunter auch die quacksalber zu zaͤhlen sind
    1806 v.Berg,PolR. VI 1 S. 931 Anm.
  • andere ... die krankheit ... curirten ... [mit] queksilber ... bis daher [durch] quacksalber keker gebraucht
    1808 Cleß,KirchlLGWürt. II 2 S. 837
  • waͤhrend afteraͤrzten und quacksalbern eine schwere strafe droht ... steht es jedem unwissenden bader ... frei, auf freche weise ... ihren nebenmenschen ... blut ... zu entziehen
    1827 StaatsbMag. VII 784
  • daß R. keinen ordentlichen arzt, sondern nur einen ... unwissenden quacksalber zu diesen kranken berufen ... ist ... gewiß. allein ... anzeigen einer vergiftung konnten nicht erhoben werden
    1829 v.Feuerbach,merkwVerbr. II 96
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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