Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): qualifizieren

I von Personen
  • 1 geforderte Fähigkeiten (zB. zum Ausüben eines Amtes) erwerben, haben und unter Beweis stellen, (sich) eignen; part.prät. auch: mit bestimmten Eigenschaften, gewisse Voraussetzungen erfüllend
  • 2 jn. qualizieren jn. befähigen, mit besonderen Rechten ausstatten, part. prät.: privilegiert
II von Sachen: auf eine bestimmte Weise bewerten; part. prät.: durch einen zusätzlichen Umstand vom Normalfall unterschieden