Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quartalgeld

Quartalgeld

, n.

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I persönliche, viermal im Jahr zu zahlende Abgabe der Gemeindemitglieder einer Kirchengemeinde für deren Belange, zB. als Teil der Besoldung von Pfarrern und Kirchenbediensteten
  • dat quartalgelt schal alle verendel jahr ... ingemanet werden, und schal ider, so to twolf jaren ... gekamen ist, iders verendeil jahres tom weinigsten ein verken to geven schuldich sin
    1539 PommVis. I 144
  • die unterkuster aber, des oberkusters gesellen, sollen auch ire ordentliche accidentz von dem quartalgelde, leichleuten ... samt irer gewenlichen herberg haben
    1540 Brandenburg/Sehling,EvKO. III 157
  • es sol ... weder den niderländischen noch den neuen cantoribus ir monatbesoldung kost oder quartalgeldt ehe oder zuuorn dann es verdient ist, aus vnser cammer gegeben werdenn
    1555 Kursachsen/MhMusikg. 9 (1877) 243
  • [inkomen der pfarh:] 4 fl. quartal gelt im babsthumb gnt opferheller
    1568 AnnNassau 33 (1902/03) 59
  • so hat das deßwegen heute versammlete kirchen-collegium einhellig dahin geschloßen, daß nunmehro nicht allein das zurückgehaltene quartal-geld der kirche lediglich anheimgefallen sey
    1718 SchlesKirchSchulO. 321
  • quartal-gelder ... sind der vierte theil der besoldung, so kirchen- und schul-dienern, wie auch officianten quatember- oder quartalweise ausgezahlet wird
    1741 Zedler 30 Sp. 86
II
vierteljährliche Zahlung von Schülern zum Unterhalt des Schulmeisters
  • [Übschr.:] der schüler quartalgeld 
    1585 Preußen/Sehling,EvKO. I 2 S. 145
  • so sol inen [Schulmeistern] neben ihrer stehenden hebung nicht allein das allenthalben gewönliche quartalgelt neben andern accidentien ... entrichtet werden
    1602 Mecklenburg/Nyström,Schul. 155
III vierteljährlich zu zahlende Zunftgebühr
  • die meister dieses handwerks sollen ... jeder einen groschen quartalgeld in die lade legen
    1654 RonneburgHdw. 118
  • keiner soll ausser dem reiche sich in schragen und guͤlde einlassen, daselbsten sein quartal-geld abzulegen ... bey ernstlicher strafe
    1669 SammlLivlLR. II 400
  • wollen wir ... demjenigen aber, welcher sein gewerbe von neuen anfangen ... muss, ein gantzes jahr von ... der handwercker quartal-gelde ... befreyet wissen
    1684 CCMarch. IV 3 Sp. 170
IV vierteljährlich zu zahlende Abgabe
  • daß die pächter ... ihre quartalgelder sonder abzug ... an unsere hof- und provinzialrenteien liefern können
    1722 ActaBoruss.BehO. III 615
  • der landesherr zieht in ansehung des silbervorkaufs, des zehenten, der quartalgelder und andrer gerechtsame so betraͤchtliche einkuͤnfte daraus [aus dem Bergbau]
    1758 v.Justi,Staatsw. I 248
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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