Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quartalgroschen

Quartalgroschen

, m.

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wie Quartalgeld (III) 
  • damit auch die gesellschaft [der Lößnitzer Kantoren] bey solchen quartalzusammenkünfften eine ergötzlichkeit haben möchte, ist beschlossen, daß nach abgelegten quartalgroschen ... ein jeder ... vff einmahl nach orttnung des catalogi ein mahlzeit ausrichten ... muß
    1646 Rautenstrauch,Luther 338
  • den quartal-groschen einlegen und das handwerg mithalten
    1695 Beier,Meistersöhne 73
  • qvartal-groschen ist, was jeder compe, auch deren witwen bey jedem qvartal, zu staͤrckung der lade erlegen ... muss
    1723 Beier,HdwLex. 333
  • qvartal-groschen, grossus trimestris pastoribus solvendus
    1738 Hayme 867
  • die zuͤnfte koͤnnen allerlei einkuͤnfte an ... eingangsgelder, quartalgroschen buͤchsenpfennig ... beziehen
    1785 Fischer,KamPolR. III 257
  • [handwerker] strafen die uebertreter ihrer statuten ... schicken ihm den quartalgroschen zuruͤck
    1801 RepRecht VIII 209
unter Ausschluss der Schreibform(en):