Quartalsgebühr, f.
Quartalsgebühr, f.
wie Quartalabkürzung
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[dass] dem säumbigen [der ambtleut raitungen] nach verstreichung eines monats darüber von dem dreimonatlichen raittag anzufangen ein quartalsgebühr von seiner besoldung abgezogen ... werden solle1681 Fellner-Kretschmayr II 651 Faksimile