Quartalzeit, f.
Quartalzeit, f.
regelmäßiger Termin im Abstand von drei Monaten
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wenn ihme gelder nötig wurde sein ausserhalb der vier obenberurten quartalzeiten1543 Halberstadt/Sehling,EvKO. I 2 S. 488 Faksimile
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die feuerbesichtigung soll von der polizey-obrigkeit, wo nicht alle quartalszeit, doch wenigstens jaͤhrlich zweimal ... vorgenommen werden1791 RepStaatsVerwBaiern V 118 Faksimile