Quartiersfreiheit, f.

I einem bestimmten Personenkreis (zB. Adligen, Geistlichen, Apothekern, Wirtsleuten) zugestandene Befreiung von der Quartierlast
  • quartierfreiheit indeterminate und so lang kein hofstat hineinkombt tax ... 40 ... fl.
    1669 Fellner-Kretschmayr II 557 Faksimile
  • da doch ... viele rechtsgelehrten die quartiers-freyheit denen wirths-haͤusern um deswillen beylegen, weil dem publico daran gelegen, daß denen reisenden die einkehr und verpflegung darinnen nicht benommen werde
    1769 Cramer,Neb. 82 S. 72 Faksimile
  • wenn keine ausdruͤckliche befreyung vorhanden, darf bey dem verkauf eines hauses die quartierfreyheit nicht gewaͤhret werden
    1771 Zincke,KriegsRGel. 23 Faksimile
  • quartiers- und servisfreyheit
    1785 Fischer,KamPolR. III 334 Faksimile
  • ausser den persoͤnlichen freiheiten, welche den spezialen als solchen und mit den pfarrern zukommen, geniesen sie auch der quartiersfreiheit
    1798 Hartmann,WürtGes. IV 221
  • was aber die einquartirung betrifft, so kann ihnen [geistlichen, welche guͤter und gefaͤlle als besoldungs-theile geniessen] ... die kommunordnungsmaͤsige quartierfreiheit nicht entzogen werden
    1815 Reyscher,Ges. X 473 Anm. Faksimile
  • die apotheker genießen die quartier-freyheit
    1815 WirtRealIndex I 68 Faksimile
  • die standesherrlichen schloͤsser genießen die naͤmliche quartierfreiheit wie die der prinzen vom großherzoglichen hause
    1825 SammlBadStBl. I 600
II Immunität fremder Gesandten in ihrer Unterkunft
  • daß papst Innocentius der Eilffte ... die quartier-freyheit, so weit diese der gerechtigkeit zuwider und der gemeinen ruhe schaͤdlich ist, aufzuheben versucht hat
    1710 StaatsKlugheit 352 Faksimile
  • quartiers-freyheit fremder gesandten, bestehet sonderlich darinne, daß nicht nur ihre personen und bedienten in dem quartier, welches sie bezogen haben, nach dem allgemeinen gesandten-rechte und gewohnheit, von aller jurisdiction der obrigkeit des orts befreyet sind; sondern es haben auch fremde personen, so gar auch capital-delinquenten, wenn sie in das quartier eines gesandten ihre zuflucht nehmen, dergleichen immunitaͤt zu geniessen
    1717 Hübner,ZtgLex.⁸ 1386 Faksimile
  • daß die quartierfreyheit den gesandten nach dem voͤlkerrechte nicht zukomme
    1753 Hellfeld I 14 Faksimile
  • papst Innocentius XI. tat ... nicht unrecht, daß er im jahr 1687 die sogenannte quartiersfreiheit der gesandten in Rom abschaffte
    1757 RechtVerfMariaTher. 386
  • daß aber die quartiersfreyheit der gesandten sich auch so gar auf andere in selbiger strasse oder gegend gelegene haͤuser, oder die darinn logirende personen, erstrecken soll, ist nicht zu erweisen
    1777 Moser,VölkerR. 378 Faksimile
  • angenommene gesandte eines fremden staates, geniessen, für die dauer ihrer gesandtschaft, nicht nur auszeichnenden landesschutz (unverletzlichkeit), sondern auch für sich, ihr gefolge und das gesandschaftquartier, die exterritorialität und quartierfreiheit
    1817 Klüber,ÖffRecht 626 Volltext und Faksimile