Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quartiergeber

Quartiergeber

, m.

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Person, die wegen der Quartierslast Soldaten oder gegen Entgelt Studenten eine Unterkunft, tw. mit Verpflegung, zur Verfügung stellt
  • da auch einiger streit zwischen dem quartier-geber und dem von der milice, des quartiers oder der portionen halber, entstuͤnde
    1698 HessSamml. III 413
  • daß ein jeder haupt- wie auch ander officier und gemeiner von seinem quartier-geber ein hoͤhers ... nicht ... begehren sollen, alß in nachgesetzter ordonnantz einem jeden an portionen verordnet ist
    1704 HessSamml. III 510
  • sind alle kost- und quartiergeber angewiesen, die ... noͤthige instruction von den eltern fremder studirenden ... einzuhohlen
    1788 Thomas,FuldPrR. I 96
  • den kommunen der garnisonstaͤdte bleibt es uͤberlassen ... die quartiergeber deshalb [zu stellendes Brennholz] in anspruch zu nehmen
    1810 NCCPruss. XII 2 Sp. 951
  • nachstehende designation der ... an durchmarschirte truppen ... verabreichten mundverpflegung wird dem publikum hierdurch nachrichtlich mitgetheilt, und die quartiergeber aufgefordert, die ihnen darnach gebuͤhrende entschaͤdigung ... in empfang zu nehmen
    1816 AmtsBlWestf. 1 (1816) 26
  • die den quartiergebern zu gewährende geldvergütung pro mann und tag
    1816 SammlPommGes. II 404
unter Ausschluss der Schreibform(en):