Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quartierslast

Quartierslast

, m. u. f.

Beherbergungspflicht, vor allem die Pflicht, Soldaten aufzunehmen, wobei die Lasten (II) auch mit Geld ausgeglichen werden können
Sachhinweis: HRG.1 IV 119ff.
  • zu desto besserer und zeitlicher erleichterung annoch obhandenen schweren quartiers-last 
    1649 RAbsch. III 625
  • nach proportion des von denen crays-staͤnden [zu] tragenden quartiers-lasts 
    1688 Moser,StaatsR. 31 S. 373
  • daß das augmentum militare ... wegen des fuͤr jetzt obligenden fast unertraͤglichen quartiers-lasts, biß auf weiteren erfolg, anstehen [solle]
    1689 Moser,StaatsR. 29 S. 365
  • weil einer, der ... nur geringe unmittelbare guͤter besitzet ... nur nach proportion derselben zu der quartiers-last concurrirt
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 324
  • die ... judenschaft, welche ... 6 bürgerliche häuser, so die quartiers last und andere bürgerliche onera zu tragen schuldig, in der statt E. besitzet
    um 1750 Weiß,StraßbJud. 178
  • weilen mir quaest. haus in fürgewesten kriegszeiten durch beständigen quartierlast ganz unbrauchbar gemachet ... worden
    1774 NeuburgKollBl. 62 (1898) 83 Anm.
  • weil die bergleute in steter lebensgefahr sind, so genießen sie besondere privilegien ... sie sind frey von der werbung, von quartierslast und allen oͤffentlichen persoͤnlichen beschwerden
    1785 Fischer,KamPolR. II 897
  • der landesherr ist berechtiget ... die ganze staatsmannschaft in die oͤffentlichen und privatgebaͤude des staats zur beherbergung und verpflegung einzulegen, welches die quartiers- und servislast ... genennt wird, und eine dingliche beschwerde ist
    1785 Fischer,KamPolR. III 333
  • wer von der steuer frey ist, bleibt auch mit der quartierslast verschont
    1785 Fischer,KamPolR. III 334
  • zu den untergeordneten mitteln des militärbedürfnisses gehören kriegsfuhren, einquartierungen ... bei truppenmärschen, und quartierslast in landen, wo keine casernen üblich sind, im letzten fall macht das service (holz, licht, salz) den hauseigenthümern, wo ständige garnisonen sind, eine last, deren grösse sich aus dem servicegeld, welches als surrogat des naturalquartiers bezahlt wird, und oft mehr als eine gewöhnliche steuer beträgt, berechnen lässt
    1804 Gönner,StaatsR. 606
  • die quartierlast, wovon noch die service unterschieden ist, haftet ... bald auf haͤusern, bald nicht, nur die befreyungen davon muͤssen aus der landesverfassung bestimmt werden
    1805 RepRecht XII 243
  • quartierslasten kann man jetzt, wo die eigene armee überall bivouaquiert, den unterthanen für die truppen sr. durchlaucht nicht aufbürden
    1809 ZHessG.2 21 (1896) 167
  • von der naturalleistung, in hinsicht der quartiers- und vorspannslast, ist zwar der adelige rittergutsbesitzer befreit; doch kann er sich nicht entziehen, in außerordentlichen faͤllen an der naturalquartierslast theil zu nehmen
    1817 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 417
  • bewilligen wir ... daß die postbeamten, wenn sie nicht zugleich wirthschaft treiben, in ansehung derjenigen haͤuser, in welchen sich die post-expeditionen befinden, von aller quartierlast zu befreien seyen
    1819 Reyscher,Ges. XVIII 740
  • durch besondere gesetze ist das verhaͤltniß des miethers und miethsmanns wegen quartiers- und kriegslasten regulirt
    1824 Mittermaier,PrivR. 173
  • doch haben sie [standesherrn] nicht nur im nothfalle auch in diesen [von ihnen bewohnten schloͤssern] quartir einzunehmen, sondern namentlich auch von allen mit geld auszugleichenden quartirlasten ... ihren antheil zu uͤbernehmen
    1831 Mohl,WürtStR. II 730