Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quartierzeit

Quartierzeit

, f.

Dauer der Einquartierung
  • saͤmtliche hohe und nidere staabs-personen werden von ihrer geschoͤpfften gage ... solche quartier-zeit durch, zu leben haben
    1683 Moser,StaatsR. 30 S. 90
  • solle ... denen hohen staabs- und ober-officierern ... ihr respect und autoritaͤt bey denen compagnien und gemeinen auch waͤhrender quartier-zeit conservirt ... werden
    1683 Moser,StaatsR. 30 S. 240
  • [örtlicher Gerichtsstand für die hoͤchsten und ober-officiers] wegen dessen, was dero [orts obrigkeit] unterthanen gegen dieselbe in dergleichen causis civilibus, die waͤhrender quartiers-zeit sich ergeben, zu klagen [haben]
    1736 Moser,KreisVerf. 560
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