Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quartstier
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, m.
"von einem Dorfteil unterhaltener Zuchtstier" SchweizId. XI 1235
- die geschworenen sond quartstieren auszüchen von zwüschend stgallentag und allerheiligentag; wan dan das ein jedes jars geschechen ist, so mag dan ein jeder dannethin desselben jahrs sein stieren heilen, die zweyjährig seind1538 Graubünden/SchweizId. XI 1235Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons