Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quas

Quas

, m., n., Quaß, m.

Festessen, oft Gegenstand von Übermaßverboten
bdv.: Quasen, Quaserei
  • so auch die meistere in quessen bie einander sein werden und einer do mit dem andern ein hader ader orlomp anhobe, ... der sal geben den meistern ein tonne birs
    1474 KahlaUB. 108
  • es sey auf hochzeiten, kindtauffen ... und alle andere qvaße wie die nahmen haben moͤgen, keine fremde ... bier ... bey verlust desselben ... und anderer strafe einzulegen
    1582 Klingner IV 937
  • bissher ist breuchlich gewesen, das etliche handtwerger an pfingsten quasse, und ihre gesellen umb johannis täntze gehalten
    1598 WeißenfelsBürgerO. 445
  • wie auch alle speisungen und quaß bey den kirchgaͤngen gaͤnzlich abgestellt werden
    1661 RepRecht XI 196
  • am sonntage oder heiligen tage so ir begengnisz geschyt mit dem nachfolgenden einen tage sollen sie ihr quatembergeld haben, rechenschaft thuen vnd ander notdurft wandeln und keinen weitern quas der bruderschaft zcw schaden darobir halten
    oJ. Frischbier II 199
unter Ausschluss der Schreibform(en):