Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): quatemberlich

quatemberlich

, adv.

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vierteljährlich
  • in vnsern haubtstetn ... soll angeregte tax durch die burgerlich obrigkait auch quattemerlich fürgenomen werden
    BairLO. 1553 IV 4, 1, 5
  • das feur soll man beschauen quatemberlich 
    1553 NÖsterr./ÖW. IX 838
unter Ausschluss der Schreibform(en):