Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quelle

Quelle

, f.


I Wasser, das aus dem Boden tritt und den Ursprung eines fließenden Gewässers bildet
  • nachdem den bächen durch umleitung des wassers, dergleichen ... arken und quellen, ihr rechter fluß benommen würdet ... wollen wir, daß ... jedermänniglich sich in diesem allem dem wasserrecht gemeeß halten ... soll
    1558 Jülich-Berg/QNPrivatR. II 1 S. 360
  • aber aller aberglaube mit segensprechen, wahrsagen ... wie auch alles opffern bey den baͤumen, bey seen und quellen, soll mit geld oder gefaͤngnuͤß bey wasser und brodt ... abgestraffet werden
    1687 SammlLivlLR. II 1978
  • die roͤmer theilten die sachen in res diuini et humanis ein. die ersteren waren ... sacrae ... [so] heissen dieienigen, welche gott gewidmet und zu einem heiligen gebrauch bestimmet sind ... in den alten zeiten ... wurden zu diesen ... die quellen, waͤlder und hayne gerechnet
    1762 Wiesand 922
II Ursprung, Begründung
  • man verfahre nur so, wie es die natur der sache erfordert, wenn eine nation kein ander gemeines recht hat, als das auf blosser gewohnheit beruhet. man forsche nach, wie es bisher in solchen faͤllen gehalten worden. man gehe, soviel moͤglich, bis auf den ursprung, bis auf die erste quelle der ganzen sache zuruͤck
    1779 Pütter,BeitrStaatsR. II 96
  • es ist noch eine wichtige quelle des polizeyrechts uͤbrig, das canonische und besonders wegen seiner vollstaͤndigkeit das roͤmische recht ... teutsches polizeyrecht waͤre demnach der innbegrif aller in Teutschland geltenden allgemeinen positiven rechtsgrundsaͤtze, welche sich auf die, zu erhaltung und befoͤrderung oͤffentlicher ordnung und wohlfahrt unmittelbar abzweckende anstalten beziehen
    1787 Tafinger,PolKamR. 33
  • die quellen dieser rechte und verbindlichkeiten sind allgemeine, die von dem ganzen reich, oder besondere, die nur von einzelnen körpern herrühren
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 41
  • dem regenten, welcher die quelle der gerichtsbarkeit ist
    1800 RepRecht V 299
  • constitutionen, reichssatzungen ... sind ... quelle des staatsrechts, soferne sie über verfassung oder regierung des reichs bestimmungen enthalten
    1804 Gönner,StaatsR. 19
  • die schriftsäßigkeit gebuͤhret kuͤnftig ohne ruͤcksicht auf die form und quelle ihrer habenden patentisirung
    1808 SammlBadStBl. I 665
  • das allgemeine oder natürliche staatsrecht (jus publicum universale s. naturale) findet ... dann subsidiarische anwendung, wenn ... die positiven quellen und das natürliche völkerrecht keine ... bestimmung geben
    1817 Klüber,ÖffRecht 107f.
  • so ist doch das partikularrecht fuͤr das deutsche privatrecht eine quelle, in so ferne darin der stoff fuͤr das deutsche privatrecht liegt
    1824 Mittermaier,PrivR. 13
  • die quellen des gemeinen deutschen prozesses (die römischen und kanonischen rechte und reichssatzungen)
    1827 Rudhart,Finanzverw. 221
  • der dritte empfaͤnger kann deshalb gegen ihn nur ein abgeleitetes recht behaupten, dessen quelle immer jener (der ablader) bleibt
    1828 Pöhls,HR. I 183
III finanzielle Einnahmemöglichkeit
  • es sind ... viererley quellen vorhanden, woraus die ordentlichen einkuͤnfte des staats geschoͤpfet werden ... die erste quelle besteht in denjenigen guͤtern, welche dem regenten oder dem staate unmittelbar zugehoͤren
    1785 v.Justi,Staatsw. II 95
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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