Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Queracker
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Quecksilberbergwerk
Quelle
quer
Queracker
, m.
I
Acker, der an der Grundstücksgrenze und quer zu Äckern anderer Besitzer liegt; deshalb haben die Besitzer jener Äcker das Recht, das benachbarte Grundstück zum Wenden des Pflugs zu betreten (vgl. SchweizId. XIV 1453)
- nach s. michelstag soll uff die tweracher niemand trätten1527 SchweizId. I 68Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
II
Randstreifen an der schmalen Seite des Feldes
- wenn man pflüget, soll man queräcker vor seinem lande halten, damit niemand in des andern wiesen mit seinem pflug kehre1723 Nerong,Willk. 96
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