Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Queracker

Queracker

, m.


I Acker, der an der Grundstücksgrenze und quer zu Äckern anderer Besitzer liegt; deshalb haben die Besitzer jener Äcker das Recht, das benachbarte Grundstück zum Wenden des Pflugs zu betreten (vgl. SchweizId. XIV 1453)
  • nach s. michelstag soll uff die tweracher niemand trätten
    1527 SchweizId. I 68
II Randstreifen an der schmalen Seite des Feldes
  • wenn man pflüget, soll man queräcker vor seinem lande halten, damit niemand in des andern wiesen mit seinem pflug kehre
    1723 Nerong,Willk. 96