Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Querfährer

Querfährer

, m.

Fährmann, der Personen mit einer Fähre über einen Fluß setzt
vgl. Fährer
  • [das Dorfgericht legt für einen Schiffer fest,] was er als zwergfährer zu thun schuldig und dagegen zu erheben berechtigt sei
    15. Jh. ArchUFrk. 30 (1887) 114