Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Querlinie

Querlinie

, f.

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Seitenlinie einer Familie
  • es ist aber ... dryerley erben ... namlich in abstigender linien ... in vffstigender linien vnd zům dritten in zwerch linien oder vff die syten
    1520 FreiburgStR. III 6, 2
  • die weibsbilder der zwerch- oder seitenlini werden bei dem herrnstant ... allein in etlichen ... fällen zugelaßen
    1573 NÖLTfl. III 76 § 1
  • deren [ehelich geborne vnd bluot verwante freundt] seind dreyerlay vnderschidt: die ersten seind in absteigender linien, alß kinder, enichlin ... so weit sich der stam erstrecht. die anderen in aufsteigender linien, als vatter vnd muotter, eni ... die dritten auf der seiten in der zwerchlinien, alß da seindt schwester vnd brüeder vnd alle so von denen geboren werden
    1609 JbVorarlb. 37 (1898) 100
  • in gottseeligen vermächtnussen wird das vierte theil, trebellianica genant, nicht abgezogen: wie dann auch dieselbe in ab- oder auffsteigender linie ... vom testirer mit nichten, wohl aber in der zwerg-linie und bey fremden mag verbotten werden
    1713 TrierLR. I § 34
  • wann die abgestorbene person keine blutsverwandte in auf- oder absteigender linien verlassen, werden alsdann ihre in der collateral- oder zwerch-linien vorhandene nächste blutsverwandte zu der erbschaft berufen
    1719 BaselRQ. I 2 S. 910
  • wenn ... aber deren [toͤchter oder toͤchter-toͤchtere als Erben] keine vorhanden, faͤllet es [gerahde] auf die in der zwerg-linie befindlichen spillen (collaterales)
    1738 BremRitterR. 29 Anm. a
  • wann eine person abstirbt, welche weder jemand in absteigender graden linie noch lebende geschwisterte oder derselben kinder hinterlasset, so fallt seine verlassenschaft seinen rechten eltern oder großeltern zu, in aufsteigender geraden linie, und in dem nächsten gleichen grad, mit ausschluß des weiteren grades und der zwerch- oder seitenlinie 
    1784 Faller,Fallrecht 58
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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