Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quinquennal
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Quinquennal
, n., Quinquenelle, f.
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Moratorium, "ein dem Schuldner durch obrigkeitliche Anordnung gewährter Aufschub zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten" (HRG.1 III 667) mit dem Ziel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners für eine spätere Leistung aufrechtzuerhalten
vgl.
eisen (II)
- wann auch solche verdorbene kauffleut zu zeiten bey den roͤmisch kaysern und koͤnigen moratoria, oder quinquenel ausbringen und erlangen, und doch mittler zeit, oder auch nach ausgang derselben ihre creditores und glaubiger nicht bezahlen, oder sich mit ihnen setzen und vertragen: so meynen wir ..., daß ihnen solche moratoria oder quinquenel hinfuͤro nicht mehr gegeben werden sollenRPO. 1577 23 § 4Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [daß] etliche krämer ... zu letzt auff den sand fahren und ein quinquernal erlangen, oder aller ding banckerot spielen müßen1602 Wendunm. III 155
- einem durch unglück erarmeten schuldner die quinquennal oder eisine brief auf 5 jahr lang gegeben1650 Gothein,Colloqu. 39