Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quintlein

Quintlein

, n.

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Dim.
wie Quint (I) 
  • mh. haben dem müntzmeister nachgelassen, die haller in ein quintli lichter, dann vor zu machen und das doch 13 uff die march gangen
    1508 BernRatsman. II 259
  • sollich angstlich erzelen der sündt bey quintlin, lot, minuten
    1523 Eberlin v.Günzburg II 188
  • [Goldschmiedeordnung:] so solliche arbeit zu gering und dem gehalt ... ungemeß were, soll es [Werkstück] unverzeichnet bleiben. doch wa es ungeferlicher weise beschehe, so soll niemand am fein hallt umb ein quittlein gefart sein, und wa sie geringer funden wurd, soll dieselb arbeit von stund an zuschlagen werden
    1563 HeidelbStR. 527
  • quintl, oder quintat, ein kleines gewicht, deren vier ein lot machen
    1571 Roth 344
  • das lot in vier quintlin ... ausgeteilt
    1621 Württemberg/QNPrivatR. II 1 S. 492
  • daß ... in den kaiserl. koͤnigl. muͤnzaͤmtern ... per loth, quintel und deniers zu calculiren uͤblich
    1753 Emminghaus,CJGerm. II 486
unter Ausschluss der Schreibform(en):