Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quintlein
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Quint
Quintal
Quintalpfund
Quintchen
Quintlein
, n.
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Dim.
wie Quint (I)
wie Quint (I)
- mh. haben dem müntzmeister nachgelassen, die haller in ein quintli lichter, dann vor zu machen und das doch 13 uff die march gangen1508 BernRatsman. II 259
- sollich angstlich erzelen der sündt bey quintlin, lot, minuten1523 Eberlin v.Günzburg II 188
- [Goldschmiedeordnung:] so solliche arbeit zu gering und dem gehalt ... ungemeß were, soll es [Werkstück] unverzeichnet bleiben. doch wa es ungeferlicher weise beschehe, so soll niemand am fein hallt umb ein quittlein gefart sein, und wa sie geringer funden wurd, soll dieselb arbeit von stund an zuschlagen werden1563 HeidelbStR. 527Faksimile (ca. 68 KB)
- quintl, oder quintat, ein kleines gewicht, deren vier ein lot machen1571 Roth 344Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- das lot in vier quintlin ... ausgeteilt1621 Württemberg/QNPrivatR. II 1 S. 492
- daß ... in den kaiserl. koͤnigl. muͤnzaͤmtern ... per loth, quintel und deniers zu calculiren uͤblich1753 Emminghaus,CJGerm. II 486Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)