Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quittanzbuch
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Quist
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Quistgut
quitt
Quitt
Quittanz
Quittanzbrief
Quittanzbuch
, n.
Quittungsbuch, auch zum Nachweis der Ausgabe bzw. des Erhalts einer Sache
- soll vnser bibliothecarius ... sich von demselben so es [Buch] ... abholen wirdet, mit eigenen handen jn sein quitanzbuch ... einschreiben lassen1572 Ruhnke,Hofmusikkoll. 98
- diejenigen, welche an die biersteuer-inspectores und einnehmer landschaftliche gelder zu bezahlen haben, sollen von denselben keine andere quitungen, als ihre quitanzbuͤcher annehmen1775 BrschwWolfenbPromt. I 2Faksimile - digitalisiert im Rahmen der Sammlung "Freiburger historische Bestände - digital"
- quitanz-buͤcher sollen uͤber die contributionen gehalten werden1776 BrschwWolfenbPromt. II 530Faksimile - digitalisiert im Rahmen der Sammlung "Freiburger historische Bestände - digital"
- wer sein quitanzbuch verliert, und folglich seine consumtion damit nicht erweisen kann, hat gar keine accisevergütung zu gewarten1785 BrschwWolfenbPromt. III 22
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