Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quittanzbuch

Quittanzbuch

, n.

Quittungsbuch, auch zum Nachweis der Ausgabe bzw. des Erhalts einer Sache
  • soll vnser bibliothecarius ... sich von demselben so es [Buch] ... abholen wirdet, mit eigenen handen jn sein quitanzbuch ... einschreiben lassen
    1572 Ruhnke,Hofmusikkoll. 98
  • diejenigen, welche an die biersteuer-inspectores und einnehmer landschaftliche gelder zu bezahlen haben, sollen von denselben keine andere quitungen, als ihre quitanzbuͤcher annehmen
    1775 BrschwWolfenbPromt. I 2
  • quitanz-buͤcher sollen uͤber die contributionen gehalten werden
    1776 BrschwWolfenbPromt. II 530
  • wer sein quitanzbuch verliert, und folglich seine consumtion damit nicht erweisen kann, hat gar keine accisevergütung zu gewarten
    1785 BrschwWolfenbPromt. III 22