Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): quitten
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Quitt
Quittanz
Quittanzbrief
Quittanzbuch
(quittbar)
Quittbrief
quitten
, v.I begleichen, bezahlen, lösen, abkaufen, etwas gegen etwas quitten gegeneinander aufrechnen
II in Bezug auf Schaden: wiedergutmachen, vergüten, freistellen
III einen Sachverhalt schriftlich bestätigen, eine Zahlung quittieren
IV in Bezug auf eine Verpflichtung: lossprechen, entbinden
V in Bezug auf nachteilige Folgen: bewahren; jn. schadlos quitten jn. schadlos halten
VI in Bezug auf Gefangenschaft: freilassen, entlassen, freikommen
VII in Bezug auf Kost und Logis: freihalten
VIII refl.: sich befreien, sich entlasten (zB. von einer Verpflichtung)