Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): quittieren
Artikel davor:
Quittanz
Quittanzbrief
Quittanzbuch
(quittbar)
Quittbrief
quitten
(Quitter)
(Quittgebung)
(Quittgeltung)
Quittier
quittieren
, v.
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I
jm. bestätigen, daß er von einer bestimmten rechtlichen Verpflichtung frei ist
- dorvͤmb wiͤr oder vnser stift niht quittirt wern1400 MWirzib. VIII 578Faksimile - in Google Books
- [daß wir ihn der hundert Gulden] gentzlich ledig sagen und quittierent1411 BadenArgUrk. I 261
- so er sy also by sinem lebende quittieret hat umbe die gefallenen und in genomenen zinse1423 BadenArgUrk. I 365
- darfur sy dann quittiert sind1434 QuedlinbUB. I 302Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- derentwegen ich ... obenbenante burger, burgermeister und rathsverwandte ... crafft dieses briefs ewiger loslassung quittire und freymache1487 AussigUB. nr. 300
- so sal men alle tyt quiteren van der oldesten schult unde nycht van der lesten edder nyggen, ofte men kan de olde schult anders nycht maenenEnde 15. Jh. CTradWestf. I 199Faksimile - digitalisiert im Rahmen von HathiTrust
- ein forme, wie manne truwenhender quittern sall, den man etwas gesatzt hatt15. Jh. MainzGFormel 40
- so dieselben raittungen ... genuegsam erfunden, sollen unnser burgermaister und statrat dieselben gerhaben umb alles das, so die gerhaben in denselben raittungen einbracht haben, quittiern1526 WienRQ. 304
- das die diaken treulich ... in irem ampt gefaren und ... von irer administration einnam und ausgab durch die rat quitiret und losgezellet [werden]1539 PommVis. I 299
- sobalde er mich der burgschaft quiteirde ader mir gegenburgen setzte1545 BuchWeinsberg I 230Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- de keiser ... hefft en quitert unde loesgegeven1. Hälfte 16. Jh. OsnabrGQ. II 13
- ein mann, der mit seinen kindern theilen wil, wann er kein weib hat, oder aber die kinder unter sich selbst theilen wollen, das moͤgen sie wol thun, doch sol eines das andere gebuͤrlich quitiren1586 LübStR. II 2 § 29Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1586 - in DRQEdit
- nach geendigter vormundschaft und gethaner richtiger rechnung seyn die pflegkinder schuldig, ihre vormuͤnder gebuͤhrlich zu quittiren1650 EstRitterLR. 278Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wan ein unterthan einige schulden bezahlt ... zu verhüetung künftiger irrung solle er sich darumben quittieren und bescheinen lassenum 1700 WürtLändlRQ. I 448Faksimile (ca. 47 KB)
- rücksicht ist auch zu nehmen, wenn der gläubiger den bürgen ohne zahlung auf die schuld ganz oder zum theil quitiret hat ... [um] dem bürgen ... etwas zu schenken. als in welchem fall der bürge, auch ohne zahlung geleistet zu haben, das geschenkte von dem haupt-schuldner fordern kannum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 59 § 5
- nach gelegter schlußrechnung und erfolgter vermögensausantwortung, ist der gewesene pflegebefohlne, oder dessen erbe, den gewesenen vormund und das vormundschaftliche gericht gerichtlich zu quittiren verbunden1794 PreußALR. II 18 § 885
II
die Richtigkeit eines Sachverhalts schriftlich bestätigen, den Empfang einer Zahlung bescheinigen, eine Quittung (IV) ausstellen, eine Schuld oder (Zahlungs-) Verpflichtung lösen, aufheben
bdv.:
quitten (III)
- ist auch ein quitsbrief in der laden, als der rad von den alden ... ubirkommen ist, und gequiteret han alle rechemeister, buwmeister, wergmeistere und alle ander amptlude1397 MainzChr. I 364Faksimile - in Google Books
- [jemand wird ermächtigt, einen Betrag] thu vordern, upthunemen vnd thu quitern1423 CDBrandenb. I 19 S. 323
- wir loben och stet und vest ze halten alles daz, so der obgenant W. ... quitiert und lidig spricht1442 BadenArgUrk. I 583
- begrepe wi mid beiden landen ene ewige soͤne ... [und] quiterden ... allen doetslach, brand, roff, wunden1447 DithmUB. 57Faksimile (ca. 87 KB)
- dy frunde haben vor gericht volmacht gegeben czu quitiren iczlichen beczaltag1493 TeplitzUB. 316
- eine vnwiederrufliche volmacht ... hinderstellig gelt zuentpfan [und] noch der entpfaung zu quietirn1509/16 GörlitzRatsAnn. I/II 210Faksimile - in Google Books
- das wire dye vogtei doselbst haben, die probstei probsten zuversorgen rechnung horen lassen und zu quittirn1513 MansfeldKlUB. 598Faksimile (ca. 77 KB)
- das er [abgesetzter Abt des Klosters Bronnbach nach der Übergabe aller Geschäfte] das closter quittire, sich aller forderung, recht und action verziehe1559 ArchRefG. 8 (1910/11) 305
- soll der oeconomus ... alle einnahmen und ausgaben jährlich berechnen, und sich ... von ihnen quitiren lassen1584 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 296Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- die quittungen beduerfen mehrere zierligkhait nit als der quittirenden personen handunderschrift und fertigung1599 NÖLREntw. I 25 § 10
- hefft P.R. ... P.C., O. ehr man die helffte ... bethalt ... welkes ick P.C. ... quitire ... in meiner fruwen stede ... alss eine erffbefotterinne solches huses van eruen tho eruen1651 HelgolGerProt. 57
- keine gewalttrager verwalter pfleger ambtleüth und dergleichen persohnen sollen ohne sondern gewalt und befelch ihrer principaln und obern derselben schulden zu bezalen, noch auch entgegen ainige bezalung anzunehmen oder darfür zu quittirn sich understehen1654 NÖLO. II 22 § 2
- [die Vormünder sind verpflichtet, regelmäßig] gerhabschaftrechnung zu laisten und solche ... solang in daß gerichtliche waisenbuech einverleiben ... zu lassen, biß es nach der pupillen vogtbarkeit vor gericht denselben ervolgen gelaßen und hierumben quittiert wierdt1699 OÖsterr./ÖW. XIV 123
- jeder buͤrger soll ein ... quitungs-buch haben ... [in dieses soll der Stadteinnehmer] bey jeder zahlung, so der buͤrger thut, die bezahlte posten ... quitiren1711 CCHolsat. III 1230Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- den empfang derer gelder muß der ober-einnehmer einem jeden contribuenten in seinem quittungs-buche uͤber die ordinairen steuern ... quittiren1770 HalberstProvR. 285Faksimile - in Google Books
- die beschehene bezahlung der laudemien, tax und canzley-gebuͤhren muß noch, ehe der lehen-eid abgelegt wird, gehoͤrig bescheiniget werden. uͤber die bezahlte laudemien quittirt der reichs-hofraths-thuͤrhuͤter ..., uͤber die tax- und canzley-gebuͤhren aber das kais. geh. reichs-hof-canzley taxamt1783 Mader,ReichsrMag. III 70
- kamerier ... ist ein kronsbeamter, welcher in Liefland ... die oͤffentlichen abgaben der landguͤter berechnet und darüber quitirt1795 IdLiefl. 105Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- [von] privatquittungen wird erfordert: daß die quittung von dem glaͤubiger selbst, und zwar von einem solchen, der die zahlung entgegen nehmen und quittiren konnte, ausgestellt, von demselben recognoscirt worden sey, und ein alter von dreyßig tagen erreicht haben muͤsse1805 RepRecht XII 163Faksimile (ca. 356 KB)
- wird von handels- und gewerbsleuten ... vermuthet, daß ihnen, wenn sie uͤber die rechnung aus einer spaͤteren frist quittirt haben, auch die fruͤheren rechnungen bezahlt seyn1811 ÖstABGB. § 1430Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
III
verlassen, aufgeben
vgl.
Quittierung (III)
- dasz dieselbe [Kranken], sobald sie wiederumb ... genesen sein werden, dieses hauss [Spital] mit gebührender bedanckung, doch ohne einige entgeldnüsz quitieren müssen1643 HambHandw. 591Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Hamburger Kulturgut Digital
- so etwas erfahren in kriegsdiensten, werden etwan ihr vaterland zu quittieren veranlaset1666 SchweizId. V 1315Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- wir behalten uns aber eine halbjährige lose bevor, ... wie ihm denn auch frey bleibet, gleicher gestaldt nach einer halb jahr vorher gethane anzeige diesen dienst zu quitiren1688 MittSchulg. 4 (1894) 128
- er hat seinen herren qvittiret1691 Stieler 1494Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
IV
in einem Urteil freisprechen
- absoluirr vnd quitire sy in krafft dises brieffs also daz sey der beswernisse des friegerichtz so vry quid lois ledig vnd vnbeschulden iren eren vnd gelympffs syn1469 ArchSchweizG. 3 (1844) 348Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- sall ein senddechant niemants quittieren noch absolvieren, der beclagt ist von den sendscheffen16. Jh. Koeniger,SendQ. 229