Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): quittieren
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Quittanz
Quittanzbrief
Quittanzbuch
(quittbar)
Quittbrief
quitten
(Quitter)
(Quittgebung)
(Quittgeltung)
Quittier
quittieren
, v.I jm. bestätigen, daß er von einer bestimmten rechtlichen Verpflichtung frei ist
II die Richtigkeit eines Sachverhalts schriftlich bestätigen, den Empfang einer Zahlung bescheinigen, eine Quittung (IV) ausstellen, eine Schuld oder (Zahlungs-) Verpflichtung lösen, aufheben
III verlassen, aufgeben
IV in einem Urteil freisprechen