Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): quittieren

I jm. bestätigen, daß er von einer bestimmten rechtlichen Verpflichtung frei ist
II die Richtigkeit eines Sachverhalts schriftlich bestätigen, den Empfang einer Zahlung bescheinigen, eine Quittung (IV) ausstellen, eine Schuld oder (Zahlungs-) Verpflichtung lösen, aufheben
III verlassen, aufgeben
IV in einem Urteil freisprechen