Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quittschein
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quittierlich
Quittierung
(Quittlassung)
quittlich
(Quittnis)
(Quittpacht)
(Quittpfändung)
(Quittrente)
(Quittsagung)
Quittschein
, m.
wie Quittung (IV)
- die beygelegte probationes und quitt-schein1644 Moser,StaatsR. 32 S. 85Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [die gwalthaber haben] die firstlich lant-, so wol frei- oder kuchlsteur ... zu empfachen ... und darumben gebirende quittschein zu nemben1674 Tirol/ÖW. III 171Faksimile (ca. 52 KB)
- daß beregte 50 reichsthaler ... an unsere geheime kanzlei gegen einen ausgestellten quittschein bezahlt werden1787 BambBer. 55 (1893) 72
- darin [depositenbuch] jedes depositum ... bey der erlag als aushaͤndigung von dem ober-und unterbeamten eigenhaͤndig unterschrieben, und die quittscheine dem depositionsbuch beygelegt werden [müssen]1788 KurpfSamml. IV Reg. s.v. Depositionsgelder