Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quittschein

Quittschein

, m.

wie Quittung (IV) 
  • die beygelegte probationes und quitt-schein 
    1644 Moser,StaatsR. 32 S. 85
  • [die gwalthaber haben] die firstlich lant-, so wol frei- oder kuchlsteur ... zu empfachen ... und darumben gebirende quittschein zu nemben
    1674 Tirol/ÖW. III 171
  • daß beregte 50 reichsthaler ... an unsere geheime kanzlei gegen einen ausgestellten quittschein bezahlt werden
    1787 BambBer. 55 (1893) 72
  • darin [depositenbuch] jedes depositum ... bey der erlag als aushaͤndigung von dem ober-und unterbeamten eigenhaͤndig unterschrieben, und die quittscheine dem depositionsbuch beygelegt werden [müssen]
    1788 KurpfSamml. IV Reg. s.v. Depositionsgelder
unter Ausschluss der Schreibform(en):