Quittungsbuch, n.
Quittungsbuch, n.
Buch, in dem der Empfänger die erfolgte Zahlung oder Leistung bestätigt
vgl.
Quittanzbuch
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[ist] denen beyden gerichtschreibern ... einzubinden, ... des herrn stadtrichters quittungsbuch ... zu continuiren1628 Lahner,Samml. 56 Faksimile
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besoldung, laut der von den oeconomis gehaltenen register und quitungs-büchern1655 Westphalen,Mon. IV 1222 Faksimile
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jeder buͤrger soll ein ... quitungs-buch haben ... [in dieses soll der Stadteinnehmer] bey jeder zahlung, so der buͤrger thut, die bezahlte posten ... quitiren1711 CCHolsat. III 1230 Faksimile
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[es] werden die sportuln in die quitungsbuͤcher quitiret1739 v.Berg,PolR. VII 129 Faksimile
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ein quittungsbuch über die zu der cameralhaubtcassa alhier einlangende gelder1745 Kretschmayr-Walter II 32 Anm.
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muß er [schatzungs-receptor] ... denen eingesessenen in eingebundenen quittungs-buͤchern, wovon ausserhalb der nahme des contribuenten, die commune und das amt, worinn er wohnet, imgleichen die nummer des hebe-registers ... und das consumtions-geld ... richtig quittiren1751 HistBeitrPreuß. I 168 Faksimile
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woruͤber der servis-rendant ... in des buͤrgers quittungs-buch notiret, welchergestalt derselbe den schuldigen servis abgetragen, und wegen der einquartirung verguͤtung erhalten1755 HistBeitrPreuß. II 478 Faksimile
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mit jedem huͤtten-arbeiter muß ein besonderes quittungs-buch gehalten, und darinnen uͤber den richtigen empfang von dem empfaͤnger quittiret werden1769 NCCPruss. IV 5723 Faksimile
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den empfang derer gelder muß der ober-einnehmer einem jeden contribuenten in seinem quittungs-buche uͤber die ordinairen steuern ... quittiren1770 HalberstProvR. 285 Faksimile
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die summe, welche eine dorfschaft im ganzen zu bezahlen hat, ist aus den katastern und quittungsbuͤchern zu sehen1808 Krug,StaatswPreuß. 353 Faksimile
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[Statuten der Sparkasse:] jedem inhaber des quittungs-buchs werden gegen vorzeigung capital und zinsen ausbezahlt1824 Geck,Soest 405 Faksimile