Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quittungsbuch

Quittungsbuch

, n.

Buch, in dem der Empfänger die erfolgte Zahlung oder Leistung bestätigt
  • [ist] denen beyden gerichtschreibern ... einzubinden, ... des herrn stadtrichters quittungsbuch ... zu continuiren
    1628 Lahner,Samml. 56
  • besoldung, laut der von den oeconomis gehaltenen register und quitungs-büchern 
    1655 Westphalen,Mon. IV 1222
  • jeder buͤrger soll ein ... quitungs-buch haben ... [in dieses soll der Stadteinnehmer] bey jeder zahlung, so der buͤrger thut, die bezahlte posten ... quitiren
    1711 CCHolsat. III 1230
  • [es] werden die sportuln in die quitungsbuͤcher quitiret
    1739 v.Berg,PolR. VII 129
  • ein quittungsbuch über die zu der cameralhaubtcassa alhier einlangende gelder
    1745 Kretschmayr-Walter II 32 Anm.
  • muß er [schatzungs-receptor] ... denen eingesessenen in eingebundenen quittungs-buͤchern, wovon ausserhalb der nahme des contribuenten, die commune und das amt, worinn er wohnet, imgleichen die nummer des hebe-registers ... und das consumtions-geld ... richtig quittiren
    1751 HistBeitrPreuß. I 168
  • woruͤber der servis-rendant ... in des buͤrgers quittungs-buch notiret, welchergestalt derselbe den schuldigen servis abgetragen, und wegen der einquartirung verguͤtung erhalten
    1755 HistBeitrPreuß. II 478
  • mit jedem huͤtten-arbeiter muß ein besonderes quittungs-buch gehalten, und darinnen uͤber den richtigen empfang von dem empfaͤnger quittiret werden
    1769 NCCPruss. IV 5723
  • den empfang derer gelder muß der ober-einnehmer einem jeden contribuenten in seinem quittungs-buche uͤber die ordinairen steuern ... quittiren
    1770 HalberstProvR. 285
  • die summe, welche eine dorfschaft im ganzen zu bezahlen hat, ist aus den katastern und quittungsbuͤchern zu sehen
    1808 Krug,StaatswPreuß. 353
  • [Statuten der Sparkasse:] jedem inhaber des quittungs-buchs werden gegen vorzeigung capital und zinsen ausbezahlt
    1824 Geck,Soest 405
unter Ausschluss der Schreibform(en):