Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): quotieren
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(Quittschelter)
Quittscheltung
(Quittscheltungbrief)
(Quittteilung)
Quittung
Quittungsbrief
Quittungsbuch
quittungsweise
Quohier
Quote
quotieren
, v.
in Bezug auf Akten und Schriftstücke: Absätze numerieren, kennzeichnen
vgl.
Quote (II),
Quotion
- sollen sölche des clegers articul der eingebrachten clag gemeß gestelt und darauß gezogen, auch sunst alle positiones und articuli ... zuvor durch die procuratores quottirt sein, damit in responsionibus, so daruff volgen sollen, nit geirret werden mög1555 RKGO.(Laufs) III 14 § 2
- so soll der antwurter ... seine responsiones uff des klegers articul und darneben seyne articulos defensionales, peremptoriales, elisivos ... obgemeltermassen quotirt, fürzubringen schüldig sein1555 RKGO.(Laufs) III 15 § 1
- quotiren heist im reichs-cammer-gericht, die einzugebende articul mit zahlen bezeichnen, und in der beantwortung einen jeden articul, den man anziehen will, bey seiner zahl nennen, damit sich leichter finde, wohin die antwort gerichtet sey1728 Sperander 546
- quottiren ist so viel, als die artickel mit gewissen zeichen oder zahlen unterscheiden, damit man wisse, der wievielste ein ieder insbesondere sey1762 Wiesand 870Faksimile - in Google Books