Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): quotieren

quotieren

, v.

in Bezug auf Akten und Schriftstücke: Absätze numerieren, kennzeichnen
  • sollen sölche des clegers articul der eingebrachten clag gemeß gestelt und darauß gezogen, auch sunst alle positiones und articuli ... zuvor durch die procuratores quottirt sein, damit in responsionibus, so daruff volgen sollen, nit geirret werden mög
    1555 RKGO.(Laufs) III 14 § 2
  • so soll der antwurter ... seine responsiones uff des klegers articul und darneben seyne articulos defensionales, peremptoriales, elisivos ... obgemeltermassen quotirt, fürzubringen schüldig sein
    1555 RKGO.(Laufs) III 15 § 1
  • quotiren heist im reichs-cammer-gericht, die einzugebende articul mit zahlen bezeichnen, und in der beantwortung einen jeden articul, den man anziehen will, bey seiner zahl nennen, damit sich leichter finde, wohin die antwort gerichtet sey
    1728 Sperander 546
  • quottiren ist so viel, als die artickel mit gewissen zeichen oder zahlen unterscheiden, damit man wisse, der wievielste ein ieder insbesondere sey
    1762 Wiesand 870
unter Ausschluss der Schreibform(en):