Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rabattieren
rabattieren
, v.
als Rabatt (II) abziehen
- man lässt sich unverfallene schulden rabattiren1662 Schulz,FremdWB. III 107
- rabattiren, abkürtzen1672 Schirmer,KaufmWB. 107
- rabbat, rabbatiren. bedeutet einen gewissen theil des kaufgeldes abziehen, welches in dem fall geschiehet, wenn der kaͤufer die sache erstlich nach ablauf einer gewissen zeit bezahlen soll, hernach aber das geld so gleich erleget1762 Wiesand 870Faksimile - in Google Books