Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rabattieren

rabattieren

, v.

als Rabatt (II) abziehen
  • man lässt sich unverfallene schulden rabattiren 
    1662 Schulz,FremdWB. III 107
  • rabattiren, abkürtzen
    1672 Schirmer,KaufmWB. 107
  • rabbat, rabbatiren. bedeutet einen gewissen theil des kaufgeldes abziehen, welches in dem fall geschiehet, wenn der kaͤufer die sache erstlich nach ablauf einer gewissen zeit bezahlen soll, hernach aber das geld so gleich erleget
    1762 Wiesand 870
unter Ausschluss der Schreibform(en):