Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rabbi
Rabbi
, m., Rabbiner, m.
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Amtsträger einer jüdischen Gemeinde, insbesondere mit der Rechtsprechung betraut
Sachhinweis: HRG.1 II 455; LexMA. VII 380
- daz sy [juden] ... nit pflichtig sin soͤllen, vor judischen meistern, die sy nennen ire rabi oder homeister, zu entworten noch zu gesteen von yemants, er sy homeister, rabi, jud oder judin, clag oder ladunge wegen, usgenomen einen homeister oder rabi, der zu Heilbrun gesessen ist1414 HeilbronnUB. I 211
- es sy von des dritten pfennings, des czehenden pfennings, der halben judensteure, vnd des guldin oppferpfennings wegen, an vnserr stat vnd von vnßern wegen ouch intzuuordern ... vnd intzunemen, vnd dortzu ouch judenmeister, die man in der judischheit rabi nennet ... zusetzen1418 Spieß,Neb. I 124
- mögen dieselben [Juden] einen hochmeister oder rabbi ... haben1641 ZDKulturg.2 3 (1874) 654
- demnach uns ... Carl landgraffen zu Hessen ... vorstehere und gemeine judenschafft im fuͤrstenthumb Hessen eine ... ihnen ertheilte deren rabinern und dessen erkentnuͤß, auch schlicht- und richtung in civil- und schuld-sachen, nach dem mosaischen gesetze betreffende concession unterthaͤnigst vorgezeiget [haben]1679 HessSamml. III 112Faksimile (ca. 438 KB)
- demnach A. zu Baden u. I. zu Ettlingen ... zu judenschultheissen angenommen ... worden und zwar solchergestalt dass sie beide mit zuziehung des rabbiners zu D. [Verstöße gegen das jüdische Gesetz] ... corrigiren und ... abstrafen, [Vergehen und Verbrechen allgemeiner Art aber] ... bei fürstl. kammer ... anbringen ... sollen1681 ZGO.2 11 (1896) 382
- es wird auch denen rabbinen und juden-vorstehern jedes orts, hierdurch auferleget, wohl acht zu haben, daß ... dem edicto [nicht] zuwider gehandelt werde1716 CCMarch. VI 2 Sp. 163Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- wird dem rabbiner, vorstehern und ältesten zur behauptung ihrer autorität die cognition in policei- und civilsachen beigeleget1753 Stern,PreußJuden III 2 S. 906
- wenn jemand in civilsachen sich über die erkenntnis des rabbiners und vorstehers oder ältesten zu beschweren hätte, gehen die appellationes an das dortige landesgericht1753 Pommern/Stern,PreußJuden III 2 S. 906
- des erlags halber [wird] ... die einteilung so getroffen, dass ersagte fl. 15 ... zu händen des rabbiners oder dero jüdischen vorstehern ... erlegt ... werden1769 Tänzer,GJudVorarlb. 122
- daß in klagsachen jud contra jud ... die jurisdiction dem rabiner allein zustehet1773 Schaab,GJudMainz 403Faksimile - in Google Books
- die ... gegen die ohne konsens sich verheurathenden juden ausgesetzte strafe des staupenschlags, und der landesverweisung, ist auch auf die rabbiner, welche diese juden zusammengeben, auszubreiten1778 SammlKKGes. VIII 210
- daß dem rabiner und der judenschaft für diesesmal hiemit erlaubt wird ... einen judenlandtag zu halten1784 Schaab,GJudMainz 407Faksimile - in Google Books
- ortsrabbiner und substitut werden von der gemeinde vorgeschlagen ... der vorgeschlagene rabbiner oder substitut muss als kgl. unterthan in die matrikel eingetragen sein, der deutschen sprache mächtig und überhaupt wissenschaftlich gebildet und makellosen lebenswandels sein1813 Tänzer,GJudVorarlb. 190
- die inneren angelegenheiten der mosaischen religion sind den rabbinern und den judenvorständen uͤberlassen1824 StatJbRhHessen 1824 S. 256
- wenn aber das hier ... annoch zur anwendung kommende general-juden-reglement ... den rabbinern ... jede eigenmaͤchtige verhaͤngung eines bannes ... untersagt1827 Kamptz,Ann. XI 411Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- jede ... gemeinde hat ihren eigenen rabbiner und ihren aus demselben, aus dem vorsaͤnger und wenigstens drei beisitzern bestehenden kirchen-vorstand1831 Mohl,WürtStR. II 577Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)