Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rabenstein

Rabenstein

, m.

(gemauerte) Hinrichtungsstätte
Sachhinweis: HRG.1 IV 125f.
  • den Epple von Geilingen namens an, / brachten gen Nuͤrnberg den gfangnen man. / und fuͤrten in auf den rabenstein, / man legt im den kopf zwischen die bein
    1381 Uhland,Volksl. I 1 S. 345
  • calumen houptstat der enthouptung ... rabenstein 
    15. Jh. DiefenbGl. 91
  • so weisen die schepfin vor recht, den hern das gut, die frawen zu witwen, die kinder zu weysen, das flaeusch den raben, das gebeyn uff den rabensteyn, die sele alss sie gewirgket hat
    15. Jh. ZThür. 8 (1871) 372
  • rabenstein, calvarie locus, calumen, dicitur locus ubi homines decollantur
    um 1500 DWB. VIII 11
  • man furt in auß wol für das thor, der rabenstain nit weit darvor, drauf verlor er sein leben
    1512 HistVolksl.(Lilienc.) III 63
  • bei dem raben stein 
    1586 Derwein,FlNHeidelb. 228
  • seind sie bede mit dem schwerd auf dem rabenstein gericht worden
    1589 EgerChr. 151
  • [der Rat beschloß,] einen besundern rabenstein in die hohe uff zu bawen
    Ende 16. Jh. Harster,StrR. 68
  • [in einem scherzhaften Strafritual:] auch hatte man [beim Schützenfest] einen rabenstein mitten auf dem plan zwischen den buden vnd zelten aufgerichtet, darauf man die jenigen, so es verdinet, es waren gleich adelspersonen, schützen, bürger oder bawer gestrafet, vnd ihnen die pritzschen geschlagen
    Ende 16. Jh. ZDKulturg. 3 (1858) 602
  • rabenstein heisset der orth deswegen, weil die raben derer auf raͤder allda gelegten, oder an galgen gehengten coͤrper zerhacken und fressen, auch sich deshalber an solchen orthen haͤufig einfinden und aufhalten
    1693 Döpler,Theatr. I 602
  • hat der fraisch-herr macht rad, galgen oder rabenstein ... aufzurichten
    1705 KlugeBeamte I2 820
  • gebuͤhret ... nur diesen [privilegierten Gerichten] allein die zeichen des hohen gerichts, als galgen, rabenstein, pranger ... aufzurichten
    1707 SudetenHGO. Art. 2 § 1
  • solle ... der ubelthaͤter ... mit einem gantzen schilling auf dem raben-stein mit vorhergehender oͤffentlicher expiation abgefertiget ... werden
    1715 CAustr. III 802
  • nachdeme aber die S. zu erst auff den rabenstein kam, ferners sich gott befehlen und sterben sollte, revocirte sie alles
    1716 Bode,Kindestötung 8
  • weil nun noch heute zu tage die hof-gerichte, galgen, raͤder, raben-steine, pranger und dergleichen zeichen sind, daß einer mit dem ober-peinlichen oder halß-gericht und blut-bann beliehen: so wird nothwendig erfordert, daß solche oͤffentlich auf- und dargestellt werden ... vornemlich, daß es denen boͤsen gott- und ruchlosen buben ein schrecken und warnung sey, von ihren ubelthaten abzulassen
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1403
  • wenn aber der galgen, oder auch der rabenstein, fehm und richtstat aufgemauret wird, wie dergleichen hin und wieder, sonderlich bey grossen staͤdten zu sehen sind, leget der beamte oder richter den ersten stein zum fundament
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1404
  • nach geschehener uberliefferung wurde der von W. einem pferd zu Wintertur an den schweiff gebunden, zum rabenstein geschleifft, ihm daselbst armbe, beine, und ruckgrad abgestossen
    1735 Fuhrmann,Öst. II 201
  • raben-stein oder koͤpffstatt ... wird insgemein, sonderlich in Sachsen und Thuͤringen derjenige ort genennet, welcher ausserhalb der stadt und mehrentheils nicht weit vom galgen, zu bestraffung derer missethaͤter, welche gekoͤpffet oder mit dem schwerdte vom leben zum tode gebracht werden sollen, von steinen oder mauer-werck auffgefuͤhret ist. und ist kein zweifel, daß solcher ein unverwerffliches zeugniß von der hohen und peinlichen gerichtsbarkeit ableget
    1741 Zedler 30 Sp. 462
  • wann sie ... nach urthel u. recht zur richtstatt ausgehen ... u. ihr leben ... auf dem rabenstein durch das schwerdt oder rad endigen
    1743 SchwäbWB. VI Nachtr. 2750
  • daß, in soweit das urtheil auf eine leibs- oder lebensstraffe des abwesend-verurtheilten thaͤters ausgefallen ist ... der innhalt ... oͤffentlich abgekuͤndet, und sodann durch den scharffrichter auf dem rabenstein, oder sonstigen richtplatz angeschlagen ... werde
    1769 CCTher. 48 § 12
  • die anlegung der eigentlichen peinlichen gerichtsplaͤtze, oder der sogenannten feimstaͤtte, rolande und rabensteine gebuͤhret nur einem gerichtsherrn, dem die peinliche gerichtsbarkeit zustehet
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1501
  • der rabenstein ist ein zeichen der peinlichen gerichtsbarkeit, und derjenige, welcher diese hat, ist jenen zu errichten befugt. bey der errichtung desselben sind dieselben solennitaͤten zu beobachten, welche die peinliche gerichtsordnung ... bey dem bau und der besserung der galgen vorschreibt
    1805 RepRecht XII 165
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