Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rabisch
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auch kontrahiert rasch, pl. rösch, aus dem Slavischen
Holzurkunde, Kerbholz (I); auf ein Rabisch borgen Geld leihen ohne ein Pfand zu stellen, zu Rabisch traktieren einladen und die Kosten anschreiben lassen
Holzurkunde, Kerbholz (I); auf ein Rabisch borgen Geld leihen ohne ein Pfand zu stellen, zu Rabisch traktieren einladen und die Kosten anschreiben lassen
Sachhinweis: HRG.1 II 223ff.
- sprach do Pertschi Triefnas, / "ich han nicht phenning (daz ist daz) / ze opfern, sam ich pilleich schol." / do sprachent seu: "dem tuon wiͤr wol; / haiss dirs an einn rabasch sneiden, / wilt tu nicht die schande leiden!"Anf. 15. Jh. Wittenweiler,Ring(Wießner) V. 5395
- rabüsch, dica, raitholcz1445 Schmeller2 II 4Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- auch soll derselbig pfarrer kainen haußgenoßen ze borgen auf ain rabisch versagen1489 NÖsterr./ÖW. IX 41Faksimile (ca. 45 KB)
- alle tag mus man das saltz von inen entpfahen vnd eingezeltt nemen, souil als heraus kompt. darzw ist ein diener, nent man seinem ampt nach magulasch ader magulator, der es mit der zall entpffecht, vnd gybtt ainem jedem ain rabasch1528 Strieder,SiebbSalzbgb. 277
- ausz vorlasz des hern des richters ist im ein rabÿsch [hier übtr. als Zollbegünstigung] gegeben worden pro fl. 2281542 QKronstadt III 186
- was auff dem rabis noch austendig ist1557 Bellmann,Slavoteutonica 268
- der richter ... helt mit einem eltisten einen rabisch, darauf was sie bekomben, aufschneiden1567 Bellmann,Slavoteutonica 269
- es soll ein jeder hut-mann gegen den schmid einen span, oder rabisch haben1575 ungarische Bergordnung/Wagner,CJMet. 193Faksimile - in Google Books
- es sollen alle werung wie si im kauf vermelt jarlich auf gemelten tag vor gericht erlegt werden, damit die ordentlich in die spanzedln oder rabusch eingeschriben oder geschnidten werden wie van alter herkomen1579 NÖsterr./ÖW. VIII 221Faksimile (ca. 49 KB)
- 1 mork, das leczt gelt, ist vom robuß herab okschnitn1581 ZMährSchles. 8 (1904) 183
- denn gott schneidet alles auff sein rabisch, welchen er an jenem tage jedermann fürhalten wird2. Hälfte 16. Jh. Mathesius/Göpfert,BergmSpr. 72
- wer aber gar zu räbisch tractiert und über diße ortnung schreit, der soll iedesmalß drei pfunt pfening der herrschaft verfallen sein1674 NÖsterr./ÖW. IX 268Faksimile (ca. 40 KB)
- mit dem schmölzer aber solle er [richter] ordentlichen rabisch führen, auf welchen aller aschen, so ihm eingehändiget wird, aufzuzaichen1692 Blau,BöhmGlasm. I 211
- die fleischbeschauer werden ordentliche rabisch halten, woraus man siehet wie vil stuck und was vor viech daß ganze jahr geschlagen seiEnde 17. Jh. Westungarn/ÖW. VII 1024Faksimile (ca. 46 KB)
- auch dieselben schwein, sovill ein jeder zuezutreiben hat, solle der dorfrichter auf einen rasch vermerken, daß gelt einfordern und den halten seinen lohn bezallen17. Jh. ÖW. VI 290Faksimile (ca. 50 KB)
- die untertanen, absonderlich wan sie handwercker seint, sollen ihnen von denen leiten welchen sie arbeiten bei nicht gleich erhaltener bezalung vor ihre sicherheit ein schriftliches scheindl geben laßen oder gegeneinander richtige rösch halten1730 Steiermark/ÖW. X 206Faksimile (ca. 39 KB)
- [jeder Fröner hat] ein wohlgezeichnetes kerbholz oder sogenannten robisch [zu führen]1771 Bellmann,Slavoteutonica 269