Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rachgier

Rachgier

, f.

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das Verlangen nach Rache (I) als Motiv für unrechtmäßiges Handeln
  • die ergerlichen predigten ... da die pfarrer aus zorn und eigener rachgier ihre eigene sachen auf die canzel getragen [haben]
    1580 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 422
  • es solle auch weder er [kirchendiener] noch seine miteltisten hierinnen [vermahnungen] etwas aus neid, haß, zorn, rachgier, hochmut, trotz oder andern affecten ... vornehmen
    1615 Bayern/Sehling,EvKO. XIII 356
  • wo aber das verbrechen so groß wehre, daß virga oder baculus ... gebraucht werden muͤste, sollen die præceptores sich ... fuͤrsehen, daß solche ... zur zucht vnd nicht zur rachgier angewendet werden
    1656 HessSamml. II 331
  • obschon einer den andern mit warheit schmaͤhet, jedoch wann es sachen halber, die weder ihne schmaͤher, noch auch den gemeinen nutzen beruͤhrt, noch ein solches laster ist, welches umb offentlicher aergernuß willen zubestraffen, und also die schmaͤhung allein auß rachgier, und umb deß andern verleumbdung willen beschiehet, so ist er gleichwol den abtrag zuthun schuldig
    1679 TractIurIncorp. XVIII 7
  • daß, wer aus rachgier ... einen aufruhr des gemeinen volks gefaͤhrlich anstiftet ... dadurch ... seines lebens, oder seiner ehre und leumuths sich verlustig mache
    1768 HambGSamml. V 395
unter Ausschluss der Schreibform(en):