Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rachschwert
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, n.
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II
meton. die von Gott verliehene Strafgerichtsbarkeit
- daß alle diejenige, so ... beschimpffet zu seyn vermeynen, sich nicht geluͤsten lassen sollen, desfalls eigenmaͤßige satisfaction zu nehmen, noch uns in das von gott anvertrauete rach-schwerdt zu greiffen1688 CCMarch. II 3 Sp. 22Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
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