Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Radmachen

Radmachen

, n.

zunftgebundenes Handwerk der Radmacher 
  • dass das stell- und rademachen ... ein beschlossen handwerk, und jederzeit mehr nicht dan ... vierzehen rademacher ... sein sollen
    1596 LünebZftU. 236
unter Ausschluss der Schreibform(en):