Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rädelgroschen

Rädelgroschen

, m.

eine Münze
vgl. Raderalbus
  • weil auch die erffurtischen -- oder wie sie der gemeine mann nennet, raͤdelgroschen, der in anno 1559 aufgerichteten muͤntz-ordnung nicht gemeß, sollen dieselben gleichsfalls hinfuͤro das stuͤck hoͤher nicht, denn pro zehen gute pfennige guͤltig seyn
    1645 CAug. II 925